RS OGH 2025/6/3 1Ob538/95; 8ObA209/02x; 8ObA72/06f; 2Ob170/06y; 5Ob33/25a

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Norm

AktG §71
GmbHG §18 Abs2
  1. GmbHG § 18 heute
  2. GmbHG § 18 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 18 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  4. GmbHG § 18 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Soll die Gesamtvertretung in der Weise ausgeübt werden, dass die Gesamtgeschäftsführer dem Geschäftspartner gegenüber eine gemeinsame Erklärung abgeben, kommt es darauf an, dass sich ihre Erklärung als Gesamtakt aller Kollektivberechtigten darstellt. Wirksame Gesamtvertretungsakte sind rechtstechnisch in verschiedener Weise denkbar. In Betracht kommt zunächst die gemeinschaftliche Abgabe einer Erklärung, etwa durch gemeinsame Zeichnung eines Schriftstücks oder durch gemeinsame Anwesenheit bei einem mündlichen Vertragsabschluss.

Entscheidungstexte

  • RS0052927">1 Ob 538/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 538/95
  • RS0052927">8 ObA 209/02x
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 ObA 209/02x
    Vgl; Beisatz: Bei kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführern einer GesmbH muss der Wille beider Geschäftsführer nach außen zum Ausdruck kommen. Die fehlende Mitwirkung des anderen Geschäftsführers kann nicht durch das Verhalten eines Geschäftsführers ersetzt werden. (T1); Beisatz: Hier: Der Ausspruch der Kündigung nur durch einen gesamtvertretungsbefugten Geschäftsführer ist unwirksam. (T2)
  • RS0052927">8 ObA 72/06f
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObA 72/06f
    Auch
  • RS0052927">2 Ob 170/06y
    Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 170/06y
    Auch; Beisatz: Gesamtvertretung bedeutet, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen der Gesellschaft grundsätzlich erst dann wirksam werden, wenn sich sämtliche Gesamtvertreter an ihnen beteiligen. (T3); Beisatz: Die Gesamtvertretung kann durch Abgabe einer gemeinschaftlichen Erklärung oder externer Teilerklärungen aller Vertreter, durch Ermächtigung eines Gesamtvertreters zur Vornahme von Rechtsgeschäften, sowie durch die (vorherige oder nachträgliche) Zustimmung der übrigen Gesamtvertreter zu einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung eines von ihnen ausgeübt werden. (T4)
  • RS0052927">5 Ob 33/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 5 Ob 33/25a
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052927

Im RIS seit

25.04.1995

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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