Norm
GmbHG §18 Abs2Rechtssatz
In analoger Anwendung von § 125 Abs 2 zweiter Satz, § 150 Abs 2 erster Satz HGB, § 71 Abs 2 zweiter Satz und § 210 Abs 2 dritter Satz AktG kann ein Gesamtgeschäftsführer vorher oder nachträglich, ausdrücklich oder auch bloß konkludent durch den oder die übrigen Geschäftsführer ermächtigt werden, die Erklärung mit Wirkung für alle abzugeben, womit dem Handelnden organschaftliche Einzelvertretungsmacht eingeräumt wird.In analoger Anwendung von Paragraph 125, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 150, Absatz 2, erster Satz HGB, Paragraph 71, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 210, Absatz 2, dritter Satz AktG kann ein Gesamtgeschäftsführer vorher oder nachträglich, ausdrücklich oder auch bloß konkludent durch den oder die übrigen Geschäftsführer ermächtigt werden, die Erklärung mit Wirkung für alle abzugeben, womit dem Handelnden organschaftliche Einzelvertretungsmacht eingeräumt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0059910Im RIS seit
25.04.1995Zuletzt aktualisiert am
11.08.2025