Begründung: Bei der Klägerin handelt es sich um die vormalige B***** AG (in der Folge kurz: B***** alt). Mit Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 1. 8. 2005 wurde mit Wirkung zum 1. 1. 2005 unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft der gesamte Bankbetrieb der B***** alt abgespalten, gemeinsam mit den Anteilen der P***** einer 100%igen Tochteraktiengesellschaft der Klägerin übertragen und mit dieser (kurz B***** P*****) verschmolzen. Die Eintragung der Spaltung im Firmenbuch er... mehr lesen...
Norm: AktG §84 Abs2GmbHG §25
Rechtssatz: § 84 Abs 2 Satz 2 AktG, der eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens normiert, ist nach herrschender Auffassung auf den Geschäftsführer einer GmbH analog anzuwenden. Entscheidungstexte 6 Ob 34/07d Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 34/07d Beisatz: Es ist Sache des Geschäftsführers, zu behaupten und zu beweisen, dass sein Verha... mehr lesen...
Norm: ABGB §1298ZPO §272 CAktG §84 Abs2GmbHG §25
Rechtssatz: Die Gesellschaft muß nicht nur den Schadenseintritt beweisen, sie hat auch Tatsachen vorzutragen, aus denen ein Schluß auf die Pflichtwidrigkeit des Geschäftsführers gezogen werden kann. Kann aus diesem Vorbringen in Verbindung mit dem eingetretenen Erfolg der Schluß auf die Pflichtwidrigkeit des Geschäftsführers gezogen werden, ist es Sache des Beklagten, diese Indizwirkung zu erschü... mehr lesen...
Norm: AktG §84 Abs2GmbHG §25
Rechtssatz: Das Fehlschlagen unternehmerischer Entscheidungen ist nur bei Verletzung branchenadäquater, größenadäquater und situationsadäquater Bemühungen pflichtwidrig. Entscheidungstexte 3 Ob 34/97i Entscheidungstext OGH 24.06.1998 3 Ob 34/97i Veröff: SZ 71/108 6 Ob 58/20b Entscheidungstext OGH 15.09... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit der am 30. Juni 1969 überreichten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten nach Klagsänderung (AS 373, 582) zuletzt die Zahlung von S 928.457,- samt stufenweise berechneten Verzugszinsen. Zur
Begründung: dieses Begehrens brachte der Kläger im Wesentlichen vor: Er sei seit Juni 1948 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter beschäftigt gewesen und am 21. Juli 1956 bei Fortdauer des Angestelltenverhältnisses zum Vorstandsmitglied bestellt worden. Mit... mehr lesen...
Norm: AktG §84 Abs2AktG §84 Abs3
Rechtssatz: Die Aktiengesellschaft trifft die Beweislast, daß ihr durch das Verhalten des Klägers als Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Geschäftsführung Schaden entstanden ist. Nur im Falle eines Verstoßes gegen einen der in dem Katalog des § 84 Abs 3 AktG 1965 aufgezählten Sondertatbeständen trifft das Vorstandsmitglied die Beweislast dafür, daß der Gesellschaft daraus kein Schaden entstanden ist. ... mehr lesen...