RS OGH 1975/7/3 2Ob356/74, 6Ob58/20b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1975
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Norm

AktG §84 Abs2
AktG §84 Abs3

Rechtssatz

Die Aktiengesellschaft trifft die Beweislast, daß ihr durch das Verhalten des Klägers als Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Geschäftsführung Schaden entstanden ist. Nur im Falle eines Verstoßes gegen einen der in dem Katalog des § 84 Abs 3 AktG 1965 aufgezählten Sondertatbeständen trifft das Vorstandsmitglied die Beweislast dafür, daß der Gesellschaft daraus kein Schaden entstanden ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 356/74
    Entscheidungstext OGH 03.07.1975 2 Ob 356/74
    Veröff: SZ 48/79 = EvBl 1976/66 S 129 = GesRZ 1976,26; hiezu Kastner GesRZ 1975,106
  • 6 Ob 58/20b
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 58/20b
    nur: Die Aktiengesellschaft trifft die Beweislast, dass ihr durch das Verhalten des Klägers als Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Geschäftsführung Schaden entstanden ist. (T1)
    Beisatz: Hier: Aufsichtsratsmitglied. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049497

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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