Norm: AktG §220GmbHG §96
Rechtssatz: Die Gläubigergefährdung durch eine Verschmelzung ist evident, wenn die Bilanzen der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaften auf einen negativen Verkehrswert hinweisen. Entscheidungstexte 6 Ob 70/03t Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 70/03t 6 Ob 203/20a Entscheidungstext OGH 25.11.2... mehr lesen...
Norm: AktG §220UmwG §2 Abs2
Rechtssatz: Die verschmelzende Umwandlung (Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter gemäß § 2 UmwG) unterscheidet sich im Wesentlichen nur dadurch von der Verschmelzung durch Aufnahme (§ 220 AktG), dass die aufnehmende Gesellschaft keine Kapitalgesellschaft sein muss und durch die sich daraus ergebenden Besonderheiten sowie eine teilweise unterschiedliche Gesetzesterminologie wie insb... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 J1AußStrG §9 J2AktG §220
Rechtssatz: Bei einer Verschmelzung down-stream steht einem Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft kein Rekursrecht gegen die vom Firmenbuchgericht angeordnete Löschung der übertragenden Gesellschaft, die Übertragung deren Vermögens auf die übernehmende Gesellschaft und die Eintragung der Verschmelzung zu. Entscheidungstexte 6 Ob 121/00p Ent... mehr lesen...