RS OGH 2003/1/23 6Ob111/02w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2003
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Norm

AktG §220
UmwG §2 Abs2
  1. UmwG § 2 heute
  2. UmwG § 2 gültig ab 01.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2023
  3. UmwG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  4. UmwG § 2 gültig von 25.10.2007 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2007
  5. UmwG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 24.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  6. UmwG § 2 gültig von 10.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2006
  7. UmwG § 2 gültig von 20.05.2006 bis 09.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2006
  8. UmwG § 2 gültig von 01.07.1996 bis 19.05.2006

Rechtssatz

Die verschmelzende Umwandlung (Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter gemäß § 2 UmwG) unterscheidet sich im Wesentlichen nur dadurch von der Verschmelzung durch Aufnahme (§ 220 AktG), dass die aufnehmende Gesellschaft keine Kapitalgesellschaft sein muss und durch die sich daraus ergebenden Besonderheiten sowie eine teilweise unterschiedliche Gesetzesterminologie wie insbesondere die Bezeichnung des zu Grunde liegenden Vertrages einerseits als Verschmelzungsvertrag und andererseits als Umwandlungsplan. Gemäß § 2 Abs 3 UmwG ist zwischen Hauptgesellschafter und Vertretungsorgan der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft ein Umwandlungsplan aufzustellen. Trotz der missverständlichen Wortwahl handelt es sich um einen Vertragsabschluss. Dieser Vertrag hat den im § 220 AktG geregelten Mindestinhalt eines Verschmelzungsvertrages zu enthalten, wobei § 2 Abs 3 UmwG gewisse Modifikationen vorsieht, die sich vor allem aus der anderen Art der Gegenleistung erklären. Der Umwandlungsplan tritt an die Stelle des Verschmelzungsvertrages, wenn der Hauptgesellschafter der übertragenden Gesellschaft keine Kapitalgesellschaft ist.Die verschmelzende Umwandlung (Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter gemäß Paragraph 2, UmwG) unterscheidet sich im Wesentlichen nur dadurch von der Verschmelzung durch Aufnahme (Paragraph 220, AktG), dass die aufnehmende Gesellschaft keine Kapitalgesellschaft sein muss und durch die sich daraus ergebenden Besonderheiten sowie eine teilweise unterschiedliche Gesetzesterminologie wie insbesondere die Bezeichnung des zu Grunde liegenden Vertrages einerseits als Verschmelzungsvertrag und andererseits als Umwandlungsplan. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, UmwG ist zwischen Hauptgesellschafter und Vertretungsorgan der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft ein Umwandlungsplan aufzustellen. Trotz der missverständlichen Wortwahl handelt es sich um einen Vertragsabschluss. Dieser Vertrag hat den im Paragraph 220, AktG geregelten Mindestinhalt eines Verschmelzungsvertrages zu enthalten, wobei Paragraph 2, Absatz 3, UmwG gewisse Modifikationen vorsieht, die sich vor allem aus der anderen Art der Gegenleistung erklären. Der Umwandlungsplan tritt an die Stelle des Verschmelzungsvertrages, wenn der Hauptgesellschafter der übertragenden Gesellschaft keine Kapitalgesellschaft ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117285

Dokumentnummer

JJR_20030123_OGH0002_0060OB00111_02W0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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