RS OGH 2003/1/23 6Ob111/02w

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Veröffentlicht am 23.01.2003
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Norm

AktG §220
UmwG §2 Abs2

Rechtssatz

Die verschmelzende Umwandlung (Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter gemäß § 2 UmwG) unterscheidet sich im Wesentlichen nur dadurch von der Verschmelzung durch Aufnahme (§ 220 AktG), dass die aufnehmende Gesellschaft keine Kapitalgesellschaft sein muss und durch die sich daraus ergebenden Besonderheiten sowie eine teilweise unterschiedliche Gesetzesterminologie wie insbesondere die Bezeichnung des zu Grunde liegenden Vertrages einerseits als Verschmelzungsvertrag und andererseits als Umwandlungsplan. Gemäß § 2 Abs 3 UmwG ist zwischen Hauptgesellschafter und Vertretungsorgan der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft ein Umwandlungsplan aufzustellen. Trotz der missverständlichen Wortwahl handelt es sich um einen Vertragsabschluss. Dieser Vertrag hat den im § 220 AktG geregelten Mindestinhalt eines Verschmelzungsvertrages zu enthalten, wobei § 2 Abs 3 UmwG gewisse Modifikationen vorsieht, die sich vor allem aus der anderen Art der Gegenleistung erklären. Der Umwandlungsplan tritt an die Stelle des Verschmelzungsvertrages, wenn der Hauptgesellschafter der übertragenden Gesellschaft keine Kapitalgesellschaft ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117285

Dokumentnummer

JJR_20030123_OGH0002_0060OB00111_02W0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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