RS OGH 2001/1/17 6Ob121/00p, 6Ob183/01g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.2001
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Norm

AußStrG §9 J1
AußStrG §9 J2
AktG §220

Rechtssatz

Bei einer Verschmelzung down-stream steht einem Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft kein Rekursrecht gegen die vom Firmenbuchgericht angeordnete Löschung der übertragenden Gesellschaft, die Übertragung deren Vermögens auf die übernehmende Gesellschaft und die Eintragung der Verschmelzung zu.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 121/00p
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 121/00p
  • 6 Ob 183/01g
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 183/01g
    Auch; Beisatz: Ein Rekursrecht gegen Eintragungsbeschlüsse des Firmenbuchgerichtes steht nur bei Verletzung subjektiver Rechte zu, die Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen reicht nicht aus. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114652

Dokumentnummer

JJR_20010117_OGH0002_0060OB00121_00P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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