RS OGH 2003/6/26 6Ob70/03t, 6Ob203/20a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2003
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Norm

AktG §220
GmbHG §96

Rechtssatz

Die Gläubigergefährdung durch eine Verschmelzung ist evident, wenn die Bilanzen der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaften auf einen negativen Verkehrswert hinweisen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 70/03t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 70/03t
  • 6 Ob 203/20a
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 203/20a
    Vgl; Beisatz: Bei der up-stream-Verschmelzung kann das Vermögen der übertragenden Tochtergesellschaft negativ sein, sofern die Muttergesellschaft nach der Verschmelzung die (fälligen) Verbindlichkeiten sämtlicher Gläubiger (sowohl der übertragenden als auch der übernehmenden Gesellschaft) bedienen kann und durch die Übernahme des negativen Vermögens nicht selbst insolvenzreif wird. (T1)
    Beisatz: Die Verschmelzung einer nicht nur buchmäßig überschuldeten übertragenden Gesellschaft ist auch dann zulässig, wenn die übernehmende Gesellschaft deutlich größer ist und eine ausreichende Bonität aufweist, insbesondere die übernommenen Verbindlichkeiten bereits in freien Rücklagen oder einem Gewinnvortrag der übernehmenden Gesellschaft Deckung finden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117801

Im RIS seit

26.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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