Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****ges.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Edwin Morent, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Aktiengesellschaft ***** (vormals V***** Aktiengesellschaft, ****... mehr lesen...
Norm: ZPO §234AktG §196 Abs1SpaltG §1
Rechtssatz: Eine Spaltung kann einer freiwilligen Veräußerung nicht gleichgehalten werden, weil sie auch gegen den Willen einer Minderheit erzwingbar (vgl § 8 Abs 1 SpaltG) und selbst im Fall einer erfolgreichen Anfechtung unumkehrbar ist (§ 14 Abs 3 SpaltG); auch gibt es bei einer Spaltung -anders als bei einem Veräußerungsvorgangkeinen Erwerber, der in die Mitgliedschaftsrechte eines Vorgängers nachrücken... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war mit 50 Aktien Aktionär der J***** Aktiengesellschaft (in der Folge: AG); 9,699.835 Aktien hielt die G***** GesmbH. Die ordentliche Hauptversammlung der AG war auf den 4. 6. 2003 anberaumt. Der Kläger ersuchte die AG mit e-mail vom 16. 5. 2003 um Übermittlung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes. Ihm wurde mitgeteilt, dass der Geschäftsbericht 2002 noch nicht fertig sei, dass er aber ein Exemplar nach Fertigstellung erhalten werde. De... mehr lesen...
Norm: AktG §196 Abs1
Rechtssatz: Die Anfechtungsbefugnis ist ein materiell-rechtliches Erfordernis für den Erfolg der Anfechtungsklage; fehlt im Anfechtungsprozess die Sachlegitimation des Klägers bei Verhandlungsschluss (§ 193 ZPO), so ist die Klage mit Urteil abzuweisen. Entscheidungstexte 4 Ob 85/04k Entscheidungstext OGH 06.07.2004 4 Ob 85/04k Veröff: SZ 2004/102 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Erstklägerin und der Zweitkläger sind zusammen mit der Stadt S*****, der Bezirksabfallverbände H***** GmbH sowie insgesamt 14 Bezirksabfallverbänden Gesellschafter der Beklagten. Das Stammkapital der am 15. 9. 2001 registrierten Beklagten beträgt 70.000 EUR. Der aufsichtsbehördlich genehmigte Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthält ua folgende Bestimmungen: „2. Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens ist insbesondere: 2.1 Die Abwicklung ... mehr lesen...
Norm: AktG §196 Abs1 Z1GmbHG §41 Abs2
Rechtssatz: Geht man von einer Einschränkung des Widerspruchserfordernisses aus, so kann dies nämlich immer nur für unerkennbare Beschlussmängel und nicht für Mängel, die bloß nicht erkannt wurden gelten. Es muss darauf ankommen, ob der Gesellschafter bzw Aktionär den Mangel mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Sachkenntnis bei sorgfältiger Vorbereitung hätte erkennen können. Entsch... mehr lesen...
Norm: AktG §196 Abs1 Z1GmbHG §41 Abs2
Rechtssatz: Geht man von einer Einschränkung des Widerspruchserfordernisses aus, so kann dies nämlich immer nur für unerkennbare Beschlussmängel und nicht für Mängel, die bloß nicht erkannt wurden gelten. Es muss darauf ankommen, ob der Gesellschafter bzw Aktionär den Mangel mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Sachkenntnis bei sorgfältiger Vorbereitung hätte erkennen können. Entsch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war Alleinvorstand einer Aktiengesellschaft (AG) mit Sitz in Österreich. Am 9. 12. 1997 beauftragte er einen Rechtsanwalt, die Nichtigkeit eines Beschlusses deren Hauptversammlung und zweier Beschlüsse deren Aufsichtsrats gerichtlich geltend zu machen. Er trat dabei"ausdrücklich weder als Vorstand der ... AG noch als Privatperson" auf. Eine Vollmacht ließ sich der Rechtsanwalt vom Kläger nicht unterfertigen. Der Rechtsanwalt erklärte jedoch, dass er... mehr lesen...
Norm: AktG §196 Abs1 Z4AktG §198 Abs2AktG §201 Abs1
Rechtssatz: 1. Die Frage, ob der Vorstand die Vertretungskosten für einen aktienrechtlichen Anfechtungsprozess bzw Nichtigkeitsprozess selbst aufbringen muss oder dem Vermögen der Gesellschaft entnehmen darf, ist eine des gesellschaftlichen Innenverhältnisses. 2. Die Ermittlung der Person des Kostenschuldners nach Prozessrecht präjudiziert nicht die weitere Frage, wer nach Erteilung eines Mand... mehr lesen...
Norm: ABGB §1002AktG §196 Abs1 Z4AktG §201 Abs1
Rechtssatz: Klagt der Alleinvorstand (Vorstand) einer Aktiengesellschaft als Gesellschaftsorgan auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Generalversammlung bzw macht er gegen einen solchen Beschluss einen Anfechtungsanspruch geltend, so klagt er aufgrund eines eigenen materiellen Rechts. Er kann daher einem Rechtsanwalt auch im eigenen Namen Mandat und Vollmacht erteilen. Die Person(... mehr lesen...
Norm: AktG §196 Abs1 Z4AktG §198 Abs2AktG §201 Abs1
Rechtssatz: 1. Die Frage, ob der Vorstand die Vertretungskosten für einen aktienrechtlichen Anfechtungsprozess bzw Nichtigkeitsprozess selbst aufbringen muss oder dem Vermögen der Gesellschaft entnehmen darf, ist eine des gesellschaftlichen Innenverhältnisses. 2. Die Ermittlung der Person des Kostenschuldners nach Prozessrecht präjudiziert nicht die weitere Frage, wer nach Erteilung eines Mand... mehr lesen...
Norm: ABGB §1002AktG §196 Abs1 Z4AktG §201 Abs1
Rechtssatz: Klagt der Alleinvorstand (Vorstand) einer Aktiengesellschaft als Gesellschaftsorgan auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Generalversammlung bzw macht er gegen einen solchen Beschluss einen Anfechtungsanspruch geltend, so klagt er aufgrund eines eigenen materiellen Rechts. Er kann daher einem Rechtsanwalt auch im eigenen Namen Mandat und Vollmacht erteilen. Die Person(... mehr lesen...
Norm: AktG §104 Abs4AktG §196 Abs1 Z1HGB §109HGB §131HGB §133UGB §108
Rechtssatz: Die auf den Grundsätzen des redlichen Verkehrs und auf Treu und Glauben beruhende gesellschaftliche Treuepflicht gebietet es nicht, die Interessen der Gesellschaft stets über jene des Gesellschafters zu stellen. So können sogenannte "eigennützige" Rechte des Gesellschafters, die primär seinen Interessen dienen, im Einzelfall auch gegen die Interessen der Gesellsch... mehr lesen...
Norm: AktG §11AktG §146AktG §196 Abs1 Z3
Rechtssatz: Zum Wesen der Aktiengesellschaft, ihrer Organstruktur und der damit im Zusammenhang stehenden Organzuständigkeiten gehört es demnach insbesondere auch, daß der Vorstand von jeder Kompetenz zur Entscheidung über die der Hauptversammlung allein vorbehaltenen Gestaltung durch die Aktionäre ausgeschlossen ist. Entscheidungstexte 1 Ob 586/94 ... mehr lesen...
Norm: AktG §11AktG §146AktG §196 Abs1 Z3
Rechtssatz: Zum Wesen der Aktiengesellschaft, ihrer Organstruktur und der damit im Zusammenhang stehenden Organzuständigkeiten gehört es demnach insbesondere auch, daß der Vorstand von jeder Kompetenz zur Entscheidung über die der Hauptversammlung allein vorbehaltenen Gestaltung durch die Aktionäre ausgeschlossen ist. Entscheidungstexte 1 Ob 586/94 ... mehr lesen...