RS OGH 2002/4/30 1Ob84/02p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2002
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Norm

AktG §196 Abs1 Z4
AktG §198 Abs2
AktG §201 Abs1

Rechtssatz

1. Die Frage, ob der Vorstand die Vertretungskosten für einen aktienrechtlichen Anfechtungsprozess bzw Nichtigkeitsprozess selbst aufbringen muss oder dem Vermögen der Gesellschaft entnehmen darf, ist eine des gesellschaftlichen Innenverhältnisses.

2. Die Ermittlung der Person des Kostenschuldners nach Prozessrecht präjudiziert nicht die weitere Frage, wer nach Erteilung eines Mandats an einen Rechtsanwalt Honorarschuldner ist.

3. Der Rechtsanwalt kann einen Honoraranspruch gegen den Vorstand der AG als Mandanten, der in Verfolgung eines eigenen materiellen Rechts agiert, selbst dann haben, wenn im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess bzw Nichtigkeitsprozess immer die Gesellschaft zur Kostentragung zu verurteilen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116430

Dokumentnummer

JJR_20020430_OGH0002_0010OB00084_02P0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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