Norm: ABGB §1333 Abs2 IO §58 Z1 IO §254 Abs1 Z1KO §58 Z1KO §173 Abs1 Z1 ABGB § 1333 heute ABGB § 1333 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 ABGB § 1333 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2002 ... mehr lesen...
Norm: KO §58 Z1
Rechtssatz: Die Verjährung von laufenden Zinsen aus Konkursforderungen, die gemäß § 58 Z 1 KO als Konkursforderungen nicht geltend gemacht werden können, ist bis zur Konkursaufhebung gehemmt (Analogieschluss zur Fortlaufhemmung nach § 12 Abs 2 VersVG und § 27 Abs 2 KHVG). Die Verjährung von laufenden Zinsen aus Konkursforderungen, die gemäß Paragraph 58, Ziffer eins, KO als Konkursforderungen nicht geltend gemacht werde... mehr lesen...
Norm: ABGB §1333 kO §58KO §156 Abs7 UGB §352 ABGB § 1333 heute ABGB § 1333 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 ABGB § 1333 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2002 ABGB § 1333 gü... mehr lesen...
Norm: KO §30KO §58
Rechtssatz:
Der Begriff des „Gläubigers" in § 30 KO umfasst nicht nur die Konkursgläubiger, sondern (unter anderen) auch die Gläubiger ausgeschlossener Forderungen. Der Begriff des „Gläubigers" in Paragraph 30, KO umfasst nicht nur die Konkursgläubiger, sondern (unter anderen) auch die Gläubiger ausgeschlossener Forderungen.
Entscheidungstexte 2 Ob 177... mehr lesen...
Norm: KO §41 Abs2KO §58
Rechtssatz:
Auch eine Forderung, die nicht geeignet ist, Konkursforderung zu sein, weil sie ihrer Natur nach im Konkurs nicht verfolgbar ist (hier: Geldstrafe des Gemeinschuldners), lebt durch die erfolgreiche Anfechtung der Erfüllung der Geldschuld wieder auf. Sie kann während des Konkurses nur in das konkursfreie Vermögen oder erst nach Aufhebung des Konkurses geltend gemacht werden.
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Norm: KO §58 Z2
Rechtssatz: Forderungen auf Zahlung von Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen werden weder von der Konkurseröffnung noch vom Abschluss eines Zwangsausgleichs (§ 156 Abs 7 KO) oder von der Erteilung einer Restschuldbefreiung (§ 214 Abs 1 KO) berührt. Während des Konkurses konkurrieren solche Forderungen auch nicht mit den Forderungen der Konkurs-und Massegläubiger; sie können nur durch Exekution in das konkursfreie Ver... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs3 EkO §48 Abs3KO §58 Z1KO §149 Abs1KO §156 Abs7 ABGB § 879 heute ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
Rechtssatz:
Eine vertragliche Verpflichtung des Pfandschuldners zum Ersatz der Kosten eines Insolvenzverfahrens ist zulässig; sie ... mehr lesen...
Norm: IO §58 Z2KO §28 Z2KO §58 Z2 IO § 58 heute IO § 58 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 IO § 58 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 IO § 58 gültig von 01.01.1983 bis 30.06... mehr lesen...
Norm: ABGB §775 KO §53KO §58 ABGB § 775 heute ABGB § 775 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015 ABGB § 775 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2016
Rechtssatz:
Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung im... mehr lesen...