Norm
KO §58 Z2Rechtssatz
Forderungen auf Zahlung von Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen werden weder von der Konkurseröffnung noch vom Abschluss eines Zwangsausgleichs (§ 156 Abs 7 KO) oder von der Erteilung einer Restschuldbefreiung (§ 214 Abs 1 KO) berührt. Während des Konkurses konkurrieren solche Forderungen auch nicht mit den Forderungen der Konkurs-und Massegläubiger; sie können nur durch Exekution in das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners geltend gemacht werden.Forderungen auf Zahlung von Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen werden weder von der Konkurseröffnung noch vom Abschluss eines Zwangsausgleichs (Paragraph 156, Absatz 7, KO) oder von der Erteilung einer Restschuldbefreiung (Paragraph 214, Absatz eins, KO) berührt. Während des Konkurses konkurrieren solche Forderungen auch nicht mit den Forderungen der Konkurs-und Massegläubiger; sie können nur durch Exekution in das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122028Im RIS seit
12.05.2007Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020