RS OGH 2011/12/14 8Ob53/08i, 8ObA30/09h, 9ObA61/09z, 3Ob187/11p

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Veröffentlicht am 28.04.2008
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Rechtssatz

Wenn kein Wiederaufleben eingetreten ist, sind die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen, deren Geltendmachung als Konkursforderung durch § 58 Z 1 KO ausgeschlossen ist, gemäß § 156 Abs 7 Satz 1 KO mit dem Zwangsausgleich „mitausgeglichen". In diesem Fall gebühren lediglich gesetzliche Zinsen ab der jeweiligen Fälligkeit der Quotenzahlungen, allerdings unter Berücksichtigung des Zinssatzes für beidseitig unternehmensbezogene Geschäfte.Wenn kein Wiederaufleben eingetreten ist, sind die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen, deren Geltendmachung als Konkursforderung durch Paragraph 58, Ziffer eins, KO ausgeschlossen ist, gemäß Paragraph 156, Absatz 7, Satz 1 KO mit dem Zwangsausgleich „mitausgeglichen". In diesem Fall gebühren lediglich gesetzliche Zinsen ab der jeweiligen Fälligkeit der Quotenzahlungen, allerdings unter Berücksichtigung des Zinssatzes für beidseitig unternehmensbezogene Geschäfte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123575

Im RIS seit

28.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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