Norm: AktG §56 Abs2 AktG §84 Abs5HGB §171 Abs2KO §37KO §69 Abs5 SpaltG §15 Abs1 AktG § 56 heute AktG § 56 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010 AktG § 56 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009 ... mehr lesen...
Norm: KO §37
Rechtssatz: § 37 KO normiert das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters, das ihm allein die Anfechtung im Konkurs vorbehält und alle Konkursgläubiger an jede Art der Ausübung oder Nichtausübung des Anfechtungsanspruchs bindet (SZ 50/39). Paragraph 37, KO normiert das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters, das ihm allein die Anfechtung im Konkurs vorbehält und alle Konkursgläubiger an jede Art der Ausübung oder Nichtausüb... mehr lesen...
Norm: KO §37KO §116 Z2
Rechtssatz:
Auch über Anfechtungsansprüche abgeschlossene Vergleiche bedürfen bei einem S 500.000,- übersteigenden Wert der Genehmigung des Gläubigerausschusses.
Entscheidungstexte 8 Ob 140/99t Entscheidungstext OGH 11.11.1999 8 Ob 140/99t Veröff: SZ 72/177 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: KO §37KO §139KO §157
Rechtssatz: Nach Aufhebung des Konkurses kann ein Konkursanfechtungsprozess in der Hauptsache nur fortgesetzt werden, wenn der ehemalige Masseverwalter mit der weiteren Geltendmachung des Anfechtungsanspruches betraut wird. Entscheidungstexte 3 Ob 613/86 Entscheidungstext OGH 14.01.1987 3 Ob 613/86 Veröff: SZ 60/3 = JBl 1987,667 ... mehr lesen...
Norm: AktG §56 Abs2HGB §171KO §37KO §81 ZPO §234 ZPO §235 B AktG § 56 heute AktG § 56 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010 AktG § 56 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009 AktG § ... mehr lesen...
Norm: KO §37KO §81 ZPO §228 E ZPO § 228 heute ZPO § 228 gültig ab 01.01.1898
Rechtssatz:
Die Befugnis des Masseverwalters zu einem Begehren auf Unwirksamerklärung nach KO oder auf Nichtigerklärung gemäß § 916 ABGB ergibt sich bereits aus § 81 KO. Die Voraussetzungen des § 228 ZPO sind... mehr lesen...
Norm: ZPO §17 CKO §37 ZPO § 17 heute ZPO § 17 gültig ab 01.01.1898
Rechtssatz:
Dem Konkursgläubiger ist die Nebenintervention im Anfechtungsprozeß des Masseverwalters versagt. - Das geltend gemachte Interventionsinteresse ist von Amts wegen auf seine Schlüssigkeit zu prüfen.
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Norm: KO §37 ZPO §20 III ZPO § 20 heute ZPO § 20 gültig ab 01.01.1898
Rechtssatz:
Der Nebenintervenient des Beklagten, der nicht Streitgenosse ist (§ 14 ZPO), kann dem Kläger Einwendungen aus seinem Rechtsverhältnisse zum Kläger nicht entgegensetzen. Daher kann der dem Drittschuldner ... mehr lesen...