Norm
AktG §56 Abs2Rechtssatz
Der Gedanke des § 171 Abs 2 HGB, eine insolvenzrechtliche Gleichbehandlung der Gesellschaftsgläubiger zu sichern, der auch den Bestimmungen der §§ 56 Abs 2, 84 Abs 5 AktG, 37 (und nunmehr auch §69 Abs 5) KO innewohnt, ist im Wege einer analogen Rechtsanwendung mit der Konsequenz auf die Haftung der übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaft nach § 15 Abs 1 SpaltG zu übertragen, dass während des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, der die Verbindlichkeit zugeordnet wurde, der Masseverwalter die den Gläubigern aus § 15 Abs 1 SpaltG zustehenden Rechte ausübt.Der Gedanke des Paragraph 171, Absatz 2, HGB, eine insolvenzrechtliche Gleichbehandlung der Gesellschaftsgläubiger zu sichern, der auch den Bestimmungen der Paragraphen 56, Absatz 2, 84, Absatz 5, AktG, 37 (und nunmehr auch §69 Absatz 5,) KO innewohnt, ist im Wege einer analogen Rechtsanwendung mit der Konsequenz auf die Haftung der übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaft nach Paragraph 15, Absatz eins, SpaltG zu übertragen, dass während des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, der die Verbindlichkeit zugeordnet wurde, der Masseverwalter die den Gläubigern aus Paragraph 15, Absatz eins, SpaltG zustehenden Rechte ausübt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2006:RL0000066Dokumentnummer
JJR_20061220_OLG0459_00600R00208_06K0000_001