Rechtssatz
Die Befugnis des Masseverwalters zu einem Begehren auf Unwirksamerklärung nach KO oder auf Nichtigerklärung gemäß § 916 ABGB ergibt sich bereits aus § 81 KO. Die Voraussetzungen des § 228 ZPO sind hier nicht zu fordern.Die Befugnis des Masseverwalters zu einem Begehren auf Unwirksamerklärung nach KO oder auf Nichtigerklärung gemäß Paragraph 916, ABGB ergibt sich bereits aus Paragraph 81, KO. Die Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO sind hier nicht zu fordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0039028Dokumentnummer
JJR_19580514_OGH0002_0060OB00096_5800000_003