Entscheidungen zu § 213 Abs. 4 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2006/8/3 8Ob84/06w, 8Ob5/10h, 8Ob145/15d

Norm: ABGB §7KO §213 Abs2KO §213 Abs4
Rechtssatz: Eine Restschuldbefreiung nach Billigkeit bei geringfügigem Unterschreiten der Mindestbefriedigungsquote von 10 % auch bei einer verlängerten Dauer des Abschöpfungsverfahrens nach § 213 Abs 4 KO durch analoge Anwendung der Bestimmung des § 213 Abs 2 KO ist nicht möglich, weil keine Gesetzeslücke vorliegt. Entscheidungstexte 8 Ob 84/06w En... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 03.08.2006

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