Norm: KO §213 Abs4
Rechtssatz: Die Bewilligung einer Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens bedarf konkreter
Gründe: , die vom Schuldner, der sie anstrebt, zu behaupten und zu bescheinigen sind. Welche Umstände generell für oder gegen eine Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens sprechen können, ist an der gesetzlichen Zielsetzung dieser Maßnahme zu messen. Die Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens nach § 213 Abs 4 KO soll dem Schuldn... mehr lesen...
Norm: KO §213 Abs4
Rechtssatz: Der Schuldner ist vor der Entscheidung über die Beendigung des verlängerten Abschöpfungsverfahrens vom Insolvenzgericht über die erreichte Quote zu informieren und es ist ihm unter Fristsetzung Gelegenheit zur Restzahlung einzuräumen. Eine freiwillige Zusatzzahlung nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung ist bei der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu berücksichtigen. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §7 KO §213 Abs2KO §213 Abs4 ABGB Art. 4 § 7 heute ABGB Art. 4 § 7 gültig ab 01.01.2005
Rechtssatz: Eine Restschuldbefreiung nach Billigkeit bei geringfügigem Unterschreiten der Mindestbefriedigungsquote von 10 % auch bei einer verlängerten Dauer des Abschöpfungsverfahrens nac... mehr lesen...