RS OGH 2016/2/26 8Ob84/06w, 8Ob5/10h, 8Ob145/15d

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Veröffentlicht am 03.08.2006
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Rechtssatz

Eine Restschuldbefreiung nach Billigkeit bei geringfügigem Unterschreiten der Mindestbefriedigungsquote von 10 % auch bei einer verlängerten Dauer des Abschöpfungsverfahrens nach § 213 Abs 4 KO durch analoge Anwendung der Bestimmung des § 213 Abs 2 KO ist nicht möglich, weil keine Gesetzeslücke vorliegt.Eine Restschuldbefreiung nach Billigkeit bei geringfügigem Unterschreiten der Mindestbefriedigungsquote von 10 % auch bei einer verlängerten Dauer des Abschöpfungsverfahrens nach Paragraph 213, Absatz 4, KO durch analoge Anwendung der Bestimmung des Paragraph 213, Absatz 2, KO ist nicht möglich, weil keine Gesetzeslücke vorliegt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Privatkonkurs

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121181

Im RIS seit

02.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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