Rechtssatz
Eine Restschuldbefreiung nach Billigkeit bei geringfügigem Unterschreiten der Mindestbefriedigungsquote von 10 % auch bei einer verlängerten Dauer des Abschöpfungsverfahrens nach § 213 Abs 4 KO durch analoge Anwendung der Bestimmung des § 213 Abs 2 KO ist nicht möglich, weil keine Gesetzeslücke vorliegt.Eine Restschuldbefreiung nach Billigkeit bei geringfügigem Unterschreiten der Mindestbefriedigungsquote von 10 % auch bei einer verlängerten Dauer des Abschöpfungsverfahrens nach Paragraph 213, Absatz 4, KO durch analoge Anwendung der Bestimmung des Paragraph 213, Absatz 2, KO ist nicht möglich, weil keine Gesetzeslücke vorliegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
PrivatkonkursEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121181Im RIS seit
02.09.2006Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018