RS OGH 2011/6/8 46R580/10z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2011
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Norm

KO §213 Abs4

Rechtssatz

Der Schuldner ist vor der Entscheidung über die Beendigung des verlängerten Abschöpfungsverfahrens vom Insolvenzgericht über die erreichte Quote zu informieren und es ist ihm unter Fristsetzung Gelegenheit zur Restzahlung einzuräumen. Eine freiwillige Zusatzzahlung nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung ist bei der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2011:RWZ0000167

Im RIS seit

10.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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