Norm
KO §213 Abs4Rechtssatz
Der Schuldner ist vor der Entscheidung über die Beendigung des verlängerten Abschöpfungsverfahrens vom Insolvenzgericht über die erreichte Quote zu informieren und es ist ihm unter Fristsetzung Gelegenheit zur Restzahlung einzuräumen. Eine freiwillige Zusatzzahlung nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung ist bei der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2011:RWZ0000167Im RIS seit
10.08.2011Zuletzt aktualisiert am
11.08.2011