Norm
KO §213 Abs4Rechtssatz
Die Bewilligung einer Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens bedarf konkreter Gründe, die vom Schuldner, der sie anstrebt, zu behaupten und zu bescheinigen sind. Welche Umstände generell für oder gegen eine Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens sprechen können, ist an der gesetzlichen Zielsetzung dieser Maßnahme zu messen. Die Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens nach § 213 Abs 4 KO soll dem Schuldner ermöglichen, die Quote von 10 % und damit die Restschuldbefreiung doch noch zu erreichen. Da im Fall der verlängerten Dauer des Abschöpfungsverfahrens eine Restschuldbefreiung nach Billigkeit auch bei geringfügigem Unterschreiten der Mindestbefriedigungsquote nicht mehr möglich ist, kann eine Zukunftsprognose bei der Ermessensentscheidung jedenfalls nicht völlig vernachlässigt werden.Die Bewilligung einer Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens bedarf konkreter Gründe, die vom Schuldner, der sie anstrebt, zu behaupten und zu bescheinigen sind. Welche Umstände generell für oder gegen eine Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens sprechen können, ist an der gesetzlichen Zielsetzung dieser Maßnahme zu messen. Die Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens nach Paragraph 213, Absatz 4, KO soll dem Schuldner ermöglichen, die Quote von 10 % und damit die Restschuldbefreiung doch noch zu erreichen. Da im Fall der verlängerten Dauer des Abschöpfungsverfahrens eine Restschuldbefreiung nach Billigkeit auch bei geringfügigem Unterschreiten der Mindestbefriedigungsquote nicht mehr möglich ist, kann eine Zukunftsprognose bei der Ermessensentscheidung jedenfalls nicht völlig vernachlässigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126092Im RIS seit
06.09.2010Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018