Norm: KO §1KO §138KO §199KO §210 EO §290c EO § 290c heute EO § 290c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 290c gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
Rechtssatz: ... mehr lesen...
Norm: KO §210
Rechtssatz: Bei den in § 210 KO angeführten Obliegenheiten handelt es sich um eine taxative Aufzählung. Bei den in Paragraph 210, KO angeführten Obliegenheiten handelt es sich um eine taxative Aufzählung. Entscheidungstexte 8 Ob 4/05d Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 Ob 4/05d Veröff: SZ 2005/19 8 Ob 136/12a ... mehr lesen...
Norm: KO §210
Rechtssatz:
Die in § 210 angeführten Obliegenheiten bezwecken die Wahrung der Interessen der Konkursgläubiger und der Erreichung einer möglichst hohen Zahlungsquote für die Konkursgläubiger. Die in Paragraph 210, angeführten Obliegenheiten bezwecken die Wahrung der Interessen der Konkursgläubiger und der Erreichung einer möglichst hohen Zahlungsquote für die Konkursgläubiger.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §210KO §211 Abs1
Rechtssatz:
In einem während des Abschöpfungsverfahrens seinen Zusagen betreffend seine Leistungsbereitschaft widersprechenden Verhalten des Schuldners liegt jedenfalls eine Obliegenheitsverletzung iSd § 210 KO, die zur vorzeitigen Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 211 Abs 1 Z 2 KO führen kann, wenn dieses Verhalten schuldhaft ist. In einem während des Abschöpfungsverfahrens seinen Zusagen betref... mehr lesen...