Norm
KO §210Rechtssatz
Bei den in § 210 KO angeführten Obliegenheiten handelt es sich um eine taxative Aufzählung.Bei den in Paragraph 210, KO angeführten Obliegenheiten handelt es sich um eine taxative Aufzählung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119714Im RIS seit
19.03.2005Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013