RS OGH 2005/2/17 8Ob4/05d, 8Ob136/12a

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Veröffentlicht am 17.02.2005
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Norm

KO §210

Rechtssatz

Bei den in § 210 KO angeführten Obliegenheiten handelt es sich um eine taxative Aufzählung.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 4/05d
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 Ob 4/05d
    Veröff: SZ 2005/19
  • 8 Ob 136/12a
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 Ob 136/12a
    Auch; Beisatz: Der Umstand, dass der Schuldner während der bisherigen Laufzeit der Abtretungserklärung nahezu keine Zahlungen geleistet hat, fällt für sich allein unter keinen der in § 210 KO geregelten Tatbestände und begründet daher keine Obliegenheitsverletzung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119714

Im RIS seit

19.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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