RS OGH 2009/1/15 2R9/09b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.2009
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Norm

KO §1
KO §138
KO §199
KO §210
EO §290c
  1. EO § 290c heute
  2. EO § 290c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 290c gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Gutschriften aus der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre vor Konkurseröffnung fallen im Abschöpfungsverfahren nicht in die Abschöpfungsmasse und sind nicht der Treuhänderin zur Verteilung an die Konkursgläubiger zu überlassen. Vielmehr sind sie einer Nachtragsverteilung iSd § 138 KO zu unterziehen, wenn sie unter Berücksichtigung des sonstigen Einkommens in der jeweiligen Veranlagungsperiode über dem unpfändbaren Freibetrag liegen.Gutschriften aus der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre vor Konkurseröffnung fallen im Abschöpfungsverfahren nicht in die Abschöpfungsmasse und sind nicht der Treuhänderin zur Verteilung an die Konkursgläubiger zu überlassen. Vielmehr sind sie einer Nachtragsverteilung iSd Paragraph 138, KO zu unterziehen, wenn sie unter Berücksichtigung des sonstigen Einkommens in der jeweiligen Veranlagungsperiode über dem unpfändbaren Freibetrag liegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2009:RFE0000181

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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