RS OGH 2005/2/17 8Ob4/05d

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Veröffentlicht am 17.02.2005
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Norm

KO §210

Rechtssatz

Die in § 210 angeführten Obliegenheiten bezwecken die Wahrung der Interessen der Konkursgläubiger und der Erreichung einer möglichst hohen Zahlungsquote für die Konkursgläubiger.Die in Paragraph 210, angeführten Obliegenheiten bezwecken die Wahrung der Interessen der Konkursgläubiger und der Erreichung einer möglichst hohen Zahlungsquote für die Konkursgläubiger.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119712

Dokumentnummer

JJR_20050217_OGH0002_0080OB00004_05D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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