Norm
KO §210Rechtssatz
Die in § 210 angeführten Obliegenheiten bezwecken die Wahrung der Interessen der Konkursgläubiger und der Erreichung einer möglichst hohen Zahlungsquote für die Konkursgläubiger.Die in Paragraph 210, angeführten Obliegenheiten bezwecken die Wahrung der Interessen der Konkursgläubiger und der Erreichung einer möglichst hohen Zahlungsquote für die Konkursgläubiger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119712Dokumentnummer
JJR_20050217_OGH0002_0080OB00004_05D0000_001