Entscheidungen zu § 201 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 2005/9/28 13R205/05b

Norm: KO §173KO §201
Rechtssatz: Die Einleitungshindernisse des § 201 Abs. 1 KO sind nur auf Antrag eines Gläubigers wahrzunehmen. Das Gesetz normiert hier ein zweistufiges Prüfungsverfahren. Auf der ersten Prüfungsebene trifft den antragstellenden Gläubiger eine subjektive Bescheinigungslast. Erst, wenn sich aus den vom Gläubiger angebotenen Bescheinigungsmitteln ergibt, dass das behauptete Einleitungshindernis vorliegt, hat das Gericht in ein... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.09.2005

RS OGH 2003/12/3 2R303/03d

Norm: KO §183KO §194KO §201StGB §156
Rechtssatz: Eine strafgerichtliche Verurteilung des Gemeinschuldners wegen betrügerischer Krida nach § 156 StGB hindert nicht die Zulässigkeit eines Zahlungsplans und somit die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens. Entscheidungstexte 2 R 303/03d Entscheidungstext LG Feldkirch 03.12.2003 2 R 303/03d ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 03.12.2003

RS OGH 1998/10/15 8Ob127/98d, 8Ob342/98x, 8Ob347/99h, 8Ob56/01w, 8Ob81/02y, 8Ob36/04h, 8Ob115/03z

Norm: KO §175 Abs2KO §183 Abs1KO §193 Abs1KO §193 Abs2KO §194KO §200KO §200 Abs2KO §201KO §201 Abs1
Rechtssatz: 1. Der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und die Bescheinigung, daß die Erteilung der Restschuldbefreiung zu erwarten sei, zählt zu den bei Entscheidung über die Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens von amtswegen zu prüfenden Inhaltserfordernissen eines Antrages gemäß § 183 Abs 1 KO. In dem nach Scheitern des Z... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.10.1998

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