Entscheidungen zu § 201 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 2005/9/28 13R205/05b

Norm: KO §173KO §201
Rechtssatz: Die Einleitungshindernisse des § 201 Abs. 1 KO sind nur auf Antrag eines Gläubigers wahrzunehmen. Das Gesetz normiert hier ein zweistufiges Prüfungsverfahren. Auf der ersten Prüfungsebene trifft den antragstellenden Gläubiger eine subjektive Bescheinigungslast. Erst, wenn sich aus den vom Gläubiger angebotenen Bescheinigungsmitteln ergibt, dass das behauptete Einleitungshindernis vorliegt, hat das Ger... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.09.2005

RS OGH 2003/12/3 2R303/03d

Norm: KO §183KO §194KO §201 StGB §156 StGB § 156 heute StGB § 156 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015 StGB § 156 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004 StGB § 156 gültig von 01... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 03.12.2003

RS OGH 2024/10/24 8Ob127/98d; 8Ob342/98x; 8Ob347/99h; 8Ob56/01w; 8Ob81/02y; 8Ob36/04h; 8Ob115/03z; 8

Norm: KO §175 Abs2KO §183 Abs1KO §193 Abs1KO §193 Abs2KO §194KO §200KO §200 Abs2KO §201KO §201 Abs1
Rechtssatz: 1. Der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und die Bescheinigung, daß die Erteilung der Restschuldbefreiung zu erwarten sei, zählt zu den bei Entscheidung über die Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens von amtswegen zu prüfenden Inhaltserfordernissen eines Antrages gemäß § 183 Abs 1 KO. 1. Der Antrag auf ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.10.1998

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