Norm: KO §183 Abs1 Z2KO §194 Abs1KO §195 Z1
Rechtssatz:
Der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans ist unzulässig, wenn entgegen § 194 Abs 1 KO nicht eine der Einkommenslage des Schuldners in den folgenden 5 Jahren entsprechende Quote angeboten wird. Der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans ist unzulässig, wenn entgegen Paragraph 194, Absatz eins, KO nicht eine der Einkommenslage des Schuldners in den folgenden 5 Jahren entsprechende Q... mehr lesen...
Norm: KO §148a Abs2KO §153 Z2KO §193 Abs1KO §195 Z2 ZPO §38 ZPO § 38 heute ZPO § 38 gültig ab 01.01.1898
Rechtssatz:
Die nachträglich behebbaren Mängel betreffen nicht die zwingende Ladung gemäß § 148a Abs 2 KO, sondern etwa das Nachbringen der fehlenden Vollmacht eines Gläubigervert... mehr lesen...
Norm: KO §148a Abs2KO §153 Z2KO §193 Abs1KO §195 Z2 ZPO §113 ZPO § 113 gültig von 01.03.1919 bis 31.05.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000
Rechtssatz:
Die Behebung des Mangels der förmlichen gerichtlichen Ladung und öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 148a Abs 2 KO durch Verständigung durch den Vertreter des Gemeinschuldners kommt nicht in Betr... mehr lesen...
Norm: KO §195
Rechtssatz: Das Konkursgericht hat bei der Entscheidung über die Bestätigung eine Prüfung der Angemessenheit des von den Konkursgläubigern angenommenen Zahlungsplanes nicht vorzunehmen. Entscheidungstexte 8 Ob 228/97f Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 Ob 228/97f 8 Ob 117/01s Entscheidungstext OGH 28.05.200... mehr lesen...
Norm: KO §148aKO §153 Z2KO §193 Abs1KO §195 Z2
Rechtssatz:
Die Ladung zur erstreckten Ausgleichstagsatzung muß entweder mit Rückschein oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Hat aber der Konkursgläubiger eine nicht diesen Erfordernissen entsprechende Ladung tatsächlich erhalten, ist der Mangel in Analogie zu § 153 Z 2 KO saniert. Die Ladung zur erstreckten Ausgleichstagsatzung muß entweder mit Rückschein oder durch öffentlic... mehr lesen...