Norm: KO §50KO §193 Abs2KO §194 Abs1
Rechtssatz:
Ein allfälliger Verwertungserlös ist im Zweifel nicht in die Zahlungsplanquote einzurechnen. Abweichendes kann im Zahlungsplan vorgesehen werden.
Entscheidungstexte 37 R 36/07d Entscheidungstext LG Eisenstadt 05.04.2007 37 R 36/07d Schlagworte Zahlungsplan; Schuldenregu... mehr lesen...
Norm: KO §193 Abs2
Rechtssatz: Ist objektiv keine Vermögensverwertung möglich (hier: mangels Zustimmung des Berechtigten einer mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot belasteten Liegenschaft), so ist § 193 Abs 2 KO teleologisch dahin zu reduzieren, dass ein Zahlungsplan auch ohne vorherige Vermögensverwertung zulässig ist. Ist objektiv keine Vermögensverwertung möglich (hier: mangels Zustimmung des Berechtigten einer mit einem Ver... mehr lesen...
Norm: KO §50KO §193 Abs2KO §194 Abs1
Rechtssatz:
Nach § 193 Abs 2 KO ist der Verwertungserlös des Vermögens - als solches ist das gesamte zur Konkursmasse gehörende Vermögen und daher auch das nicht konkursfreie Arbeitseinkommen, das sich aus der Differenz des Einkommens des Schuldners zum Existenzminimum während der Verfahrensdauer bis zur Zahlungsplantagsatzung ergibt, zu verstehen - unabhängig vom Zahlungsplan an die Gläubiger zu ... mehr lesen...
Norm: KO §175 Abs2KO §183 Abs1KO §193 Abs1KO §193 Abs2KO §194KO §200KO §200 Abs2KO §201KO §201 Abs1
Rechtssatz: 1. Der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und die Bescheinigung, daß die Erteilung der Restschuldbefreiung zu erwarten sei, zählt zu den bei Entscheidung über die Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens von amtswegen zu prüfenden Inhaltserfordernissen eines Antrages gemäß § 183 Abs 1 KO. 1. Der Antrag auf ... mehr lesen...
Norm: KO §193 Abs2KO §194
Rechtssatz:
Erlöse der konkursmäßigen Verwertung des Schuldnervermögens sind ohne Anrechnung auf die Quote des Zahlungsplanes an die Gläubiger zu verteilen, stellen also keine Vorauszahlung auf die Quote, sondern eine zusätzliche Zahlung dar.
Entscheidungstexte 53 R 9/97y Entscheidungstext LG Salzburg 30.01.1997 53 R 9/97y ... mehr lesen...
Norm: EO §341 GKO §193 Abs2 EO § 341 heute EO § 341 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 341 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Rechtssatz:
Der Bes... mehr lesen...