RS OGH 1997/1/30 53R9/97y

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Veröffentlicht am 30.01.1997
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Norm

KO §193 Abs2
KO §194

Rechtssatz

Erlöse der konkursmäßigen Verwertung des Schuldnervermögens sind ohne Anrechnung auf die Quote des Zahlungsplanes an die Gläubiger zu verteilen, stellen also keine Vorauszahlung auf die Quote, sondern eine zusätzliche Zahlung dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00569:1997:RSA0000009

Dokumentnummer

JJR_19970130_LG00569_05300R00009_97Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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