Norm
KO §193 Abs2Rechtssatz
Erlöse der konkursmäßigen Verwertung des Schuldnervermögens sind ohne Anrechnung auf die Quote des Zahlungsplanes an die Gläubiger zu verteilen, stellen also keine Vorauszahlung auf die Quote, sondern eine zusätzliche Zahlung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00569:1997:RSA0000009Dokumentnummer
JJR_19970130_LG00569_05300R00009_97Y0000_001