RS OGH 2019/9/24 8Ob8/06v, 8Ob72/19z

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Veröffentlicht am 30.03.2006
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Norm

KO §193 Abs2

Rechtssatz

Ist objektiv keine Vermögensverwertung möglich (hier: mangels Zustimmung des Berechtigten einer mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot belasteten Liegenschaft), so ist § 193 Abs 2 KO teleologisch dahin zu reduzieren, dass ein Zahlungsplan auch ohne vorherige Vermögensverwertung zulässig ist.Ist objektiv keine Vermögensverwertung möglich (hier: mangels Zustimmung des Berechtigten einer mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot belasteten Liegenschaft), so ist Paragraph 193, Absatz 2, KO teleologisch dahin zu reduzieren, dass ein Zahlungsplan auch ohne vorherige Vermögensverwertung zulässig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120895

Im RIS seit

29.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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