Entscheidungen zu § 150 Abs. 3 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 2008/4/28 8Ob53/08i

Norm: KO §150 Abs3KO §150 Abs4
Rechtssatz: Eine Sicherstellung gemäß § 150 Abs 3 und 4 KO hat nicht zu erfolgen, wenn der Gläubiger einer bestrittenen Forderung diese nicht anmeldet oder die Klage nicht (fristgerecht) einbringt. Auch in solchen Fällen drohen dem Schuldner aber die Verzugsfolgen, wenn sich später herausstellt, dass die Forderung doch zu Recht besteht. Entscheidungstexte 8 Ob ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.04.2008

RS OGH 2005/6/30 8Ob59/05t

Norm: KO §81KO §109 Abs2KO §150 Abs3KO §150 Abs4
Rechtssatz: Ist die Richtigkeit der Forderung lediglich vom Gemeinschuldner bestritten, ist sie im Zwangsausgleich, wenn sie vollstreckbar ist, zu bezahlen, ist sie dagegen nicht tituliert, ist sie vom Masseverwalter sicherzustellen und vom Konkursgericht dem Gläubiger eine Frist zur Rechtsverfolgung gegen den Gemeinschuldner zu bestimmen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.06.2005

RS OGH 1987/12/16 9ObA188/87, 9ObA292/97z, 8Ob143/01i, 1Ob220/08x, 2Ob160/10h

Norm: KO §3 Abs1KO §150 Abs3
Rechtssatz: § 3 Abs 1 KO ordnet zur Sicherung der Masse lediglich eine relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gesamtschuldners gegenüber den Konkursgläubigern an. § 150 Abs 3 KO steht zu § 3 Abs 1 KO, der sich auf alle Rechtshandlungen des Gesamtschuldners bezieht, im Verhältnis der Spezialität. Die Rechtsfolgen einer Gläubigerbegünstigung im Zusammenhang mit einem Zwangsausgleich richten sich daher nach §... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.12.1987

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