RS OGH 2008/4/28 8Ob53/08i

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Veröffentlicht am 28.04.2008
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Norm

KO §150 Abs3
KO §150 Abs4

Rechtssatz

Eine Sicherstellung gemäß § 150 Abs 3 und 4 KO hat nicht zu erfolgen, wenn der Gläubiger einer bestrittenen Forderung diese nicht anmeldet oder die Klage nicht (fristgerecht) einbringt. Auch in solchen Fällen drohen dem Schuldner aber die Verzugsfolgen, wenn sich später herausstellt, dass die Forderung doch zu Recht besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123577

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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