Norm
KO §3 Abs1Rechtssatz
§ 3 Abs 1 KO ordnet zur Sicherung der Masse lediglich eine relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gesamtschuldners gegenüber den Konkursgläubigern an. § 150 Abs 3 KO steht zu § 3 Abs 1 KO, der sich auf alle Rechtshandlungen des Gesamtschuldners bezieht, im Verhältnis der Spezialität. Die Rechtsfolgen einer Gläubigerbegünstigung im Zusammenhang mit einem Zwangsausgleich richten sich daher nach § 150 Abs 3 KO und nicht nach § 3 Abs 1 KO.Paragraph 3, Absatz eins, KO ordnet zur Sicherung der Masse lediglich eine relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gesamtschuldners gegenüber den Konkursgläubigern an. Paragraph 150, Absatz 3, KO steht zu Paragraph 3, Absatz eins, KO, der sich auf alle Rechtshandlungen des Gesamtschuldners bezieht, im Verhältnis der Spezialität. Die Rechtsfolgen einer Gläubigerbegünstigung im Zusammenhang mit einem Zwangsausgleich richten sich daher nach Paragraph 150, Absatz 3, KO und nicht nach Paragraph 3, Absatz eins, KO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0063835Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.06.2011