RS OGH 2011/4/7 9ObA188/87, 9ObA292/97z, 8Ob143/01i, 1Ob220/08x, 2Ob160/10h

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Norm

KO §3 Abs1
KO §150 Abs3

Rechtssatz

§ 3 Abs 1 KO ordnet zur Sicherung der Masse lediglich eine relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gesamtschuldners gegenüber den Konkursgläubigern an. § 150 Abs 3 KO steht zu § 3 Abs 1 KO, der sich auf alle Rechtshandlungen des Gesamtschuldners bezieht, im Verhältnis der Spezialität. Die Rechtsfolgen einer Gläubigerbegünstigung im Zusammenhang mit einem Zwangsausgleich richten sich daher nach § 150 Abs 3 KO und nicht nach § 3 Abs 1 KO.Paragraph 3, Absatz eins, KO ordnet zur Sicherung der Masse lediglich eine relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gesamtschuldners gegenüber den Konkursgläubigern an. Paragraph 150, Absatz 3, KO steht zu Paragraph 3, Absatz eins, KO, der sich auf alle Rechtshandlungen des Gesamtschuldners bezieht, im Verhältnis der Spezialität. Die Rechtsfolgen einer Gläubigerbegünstigung im Zusammenhang mit einem Zwangsausgleich richten sich daher nach Paragraph 150, Absatz 3, KO und nicht nach Paragraph 3, Absatz eins, KO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0063835

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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