RS OGH 2005/6/30 8Ob59/05t

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Norm

KO §81
KO §109 Abs2
KO §150 Abs3
KO §150 Abs4

Rechtssatz

Ist die Richtigkeit der Forderung lediglich vom Gemeinschuldner bestritten, ist sie im Zwangsausgleich, wenn sie vollstreckbar ist, zu bezahlen, ist sie dagegen nicht tituliert, ist sie vom Masseverwalter sicherzustellen und vom Konkursgericht dem Gläubiger eine Frist zur Rechtsverfolgung gegen den Gemeinschuldner zu bestimmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120104

Dokumentnummer

JJR_20050630_OGH0002_0080OB00059_05T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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