Entscheidungen zu § 125 Abs. 3 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 1987/3/31 5Ob304/87

Norm: KO nF §47 Abs2KO §125 Abs3
Rechtssatz: Da der Masseverwalter zunächst grundsätzlich sein Amt honorarlos zu verwalten und die Barauslagen aus seinem Vermögen vorzuschießen hat, wurde durch die Bestimmung des § 125 Abs 3 KO die Möglichkeit geschaffen, daß der Masseverwalter seine Ansprüche zugleich mit den sonstigen jeweils feststehenden und fälligen Masseforderungen aus den jeweils vorhandenen Massemitteln, gegebenenfalls nach §... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 31.03.1987

RS OGH 1987/3/31 5Ob304/87

Norm: KO nF §47 Abs2KO §125 Abs3
Rechtssatz: Hält sich der Masseverwalter bei der Entnahme der ihm bewilligten Vorschüsse aus der Masse im Rahmen der gegebenen Massemittel, allenfalls auch nach § 47 Abs 2 KO, so kommt eine Rückforderung solcher Entnahmen nur in Betracht, wenn die rechtskräftige Bestimmung seiner Ansprüche nach § 125 Abs 2 KO die Höhe der bewilligten Vorschüsse nicht erreicht. Hält sich der Masseverwalter bei der Entn... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 31.03.1987

RS OGH 2007/11/22 5Ob253/67 (5Ob254/67); 8Ob34/90 (8Ob1020/90); 8Ob1/91; 8Ob100/97g; 8Ob102/07v

Norm: KO §125 Abs3
Rechtssatz: Für die Anfechtung einer Entscheidung nach § 125 Abs 3 KO gilt gleichfalls § 125 Abs 2 KO; der Rechtszug endet auch hier beim Oberlandesgericht, mag es sich um eine materielle oder um eine formelle Entscheidung dieses Gerichtes handeln. Für die Anfechtung einer Entscheidung nach Paragraph 125, Absatz 3, KO gilt gleichfalls Paragraph 125, Absatz 2, KO; der Rechtszug endet auch hier beim Oberlandesgericht, ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.12.1967

Entscheidungen 1-3 von 3

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