Norm
KO §125 Abs3Rechtssatz
Für die Anfechtung einer Entscheidung nach § 125 Abs 3 KO gilt gleichfalls § 125 Abs 2 KO; der Rechtszug endet auch hier beim Oberlandesgericht, mag es sich um eine materielle oder um eine formelle Entscheidung dieses Gerichtes handeln.Für die Anfechtung einer Entscheidung nach Paragraph 125, Absatz 3, KO gilt gleichfalls Paragraph 125, Absatz 2, KO; der Rechtszug endet auch hier beim Oberlandesgericht, mag es sich um eine materielle oder um eine formelle Entscheidung dieses Gerichtes handeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0065177Im RIS seit
13.12.1967Zuletzt aktualisiert am
07.09.2023