RS OGH 2007/11/22 5Ob253/67 (5Ob254/67); 8Ob34/90 (8Ob1020/90); 8Ob1/91; 8Ob100/97g; 8Ob102/07v

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Veröffentlicht am 13.12.1967
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Norm

KO §125 Abs3

Rechtssatz

Für die Anfechtung einer Entscheidung nach § 125 Abs 3 KO gilt gleichfalls § 125 Abs 2 KO; der Rechtszug endet auch hier beim Oberlandesgericht, mag es sich um eine materielle oder um eine formelle Entscheidung dieses Gerichtes handeln.Für die Anfechtung einer Entscheidung nach Paragraph 125, Absatz 3, KO gilt gleichfalls Paragraph 125, Absatz 2, KO; der Rechtszug endet auch hier beim Oberlandesgericht, mag es sich um eine materielle oder um eine formelle Entscheidung dieses Gerichtes handeln.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 253/67
    Entscheidungstext OGH 13.12.1967 5 Ob 253/67
  • RS0065177">8 Ob 34/90
    Entscheidungstext OGH 29.11.1990 8 Ob 34/90
    Auch
  • RS0065177">8 Ob 1/91
    Entscheidungstext OGH 07.03.1991 8 Ob 1/91
    Auch; Beisatz: Unzulässigkeit des Rekurses gegen einen Zurückweisungsbeschluss der II.Instanz, der sich auf einen Beschwerdegegenstand im Kostenpunkt bezogen hatte (hier: Vorschuss des Masseverwalters) auch dann, wenn die II.Instanz den Rekurs für zulässig erklärt hatte. (T1)
  • RS0065177">8 Ob 100/97g
    Entscheidungstext OGH 10.07.1997 8 Ob 100/97g
    Auch
  • RS0065177">8 Ob 102/07v
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 Ob 102/07v
    Vgl auch; Beisatz: Der Revisionsrekurs über die Bestimmung der Entlohnung des Masseverwalters ist jedenfalls unzulässig, und zwar unabhängig davon, ob das Gericht zweiter Instanz inhaltlich entschieden hat oder-wie hier-eine formelle Entscheidung (Zurückweisung des Rekurses mangels Legitimation) getroffen hat. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0065177

Im RIS seit

13.12.1967

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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