Norm
KO nF §47 Abs2Rechtssatz
Hält sich der Masseverwalter bei der Entnahme der ihm bewilligten Vorschüsse aus der Masse im Rahmen der gegebenen Massemittel, allenfalls auch nach § 47 Abs 2 KO, so kommt eine Rückforderung solcher Entnahmen nur in Betracht, wenn die rechtskräftige Bestimmung seiner Ansprüche nach § 125 Abs 2 KO die Höhe der bewilligten Vorschüsse nicht erreicht.Hält sich der Masseverwalter bei der Entnahme der ihm bewilligten Vorschüsse aus der Masse im Rahmen der gegebenen Massemittel, allenfalls auch nach Paragraph 47, Absatz 2, KO, so kommt eine Rückforderung solcher Entnahmen nur in Betracht, wenn die rechtskräftige Bestimmung seiner Ansprüche nach Paragraph 125, Absatz 2, KO die Höhe der bewilligten Vorschüsse nicht erreicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064738Dokumentnummer
JJR_19870331_OGH0002_0050OB00304_8700000_003