Norm
KO nF §47 Abs2Rechtssatz
Da der Masseverwalter zunächst grundsätzlich sein Amt honorarlos zu verwalten und die Barauslagen aus seinem Vermögen vorzuschießen hat, wurde durch die Bestimmung des § 125 Abs 3 KO die Möglichkeit geschaffen, daß der Masseverwalter seine Ansprüche zugleich mit den sonstigen jeweils feststehenden und fälligen Masseforderungen aus den jeweils vorhandenen Massemitteln, gegebenenfalls nach § 47 Abs 2 KO, befriedigen kann, ohne die rechtskräftige Bestimmung seiner Ansprüche nach § 125 Abs 2 KO abwarten zu müssen.Da der Masseverwalter zunächst grundsätzlich sein Amt honorarlos zu verwalten und die Barauslagen aus seinem Vermögen vorzuschießen hat, wurde durch die Bestimmung des Paragraph 125, Absatz 3, KO die Möglichkeit geschaffen, daß der Masseverwalter seine Ansprüche zugleich mit den sonstigen jeweils feststehenden und fälligen Masseforderungen aus den jeweils vorhandenen Massemitteln, gegebenenfalls nach Paragraph 47, Absatz 2, KO, befriedigen kann, ohne die rechtskräftige Bestimmung seiner Ansprüche nach Paragraph 125, Absatz 2, KO abwarten zu müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064736Dokumentnummer
JJR_19870331_OGH0002_0050OB00304_8700000_002