Norm: KO §12 Abs3
Rechtssatz:
Hat der Drittschuldner einer vom § 12 KO erfaßten, gepfändeten Forderung den Überweisungsgläubiger bereits befriedigt, hat dieser den Betrag als Erlös in die Masse zu zahlen. Hat der Drittschuldner einer vom Paragraph 12, KO erfaßten, gepfändeten Forderung den Überweisungsgläubiger bereits befriedigt, hat dieser den Betrag als Erlös in die Masse zu zahlen.
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Norm: AO §12 Abs1 AO §12 Abs3KO §12 Abs3 AO § 12 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010 AO § 12 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Kommen aus dem Erlös einer veräußerten Sache im Hinb... mehr lesen...
Norm: AO §12 Abs1KO §12 Abs3 AO § 12 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Der auf ein gemäß § 12 Abs 1 AO erloschenes Absonderungsrecht entfallende Erlös einer vor oder nach der Konkurseröffnung durchgeführten Verwertung fällt in die Konkursmasse. Er ist in diese ohne Anmelden von amtswegen einzubeziehe... mehr lesen...
Norm: EO §294 KKO §12 Abs3KO §187KO §325 IO §12 Abs3 EO § 294 heute EO § 294 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 294 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005 EO § 294 gültig vo... mehr lesen...