RS OGH 1982/9/15 3Ob93/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1982
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Norm

AO §12 Abs1
AO §12 Abs3
KO §12 Abs3
  1. AO § 12 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  1. AO § 12 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Kommen aus dem Erlös einer veräußerten Sache im Hinblick auf die Gleichrangigkeit der Pfandrechte und die Unzulänglichkeit der Masse betreibende Gläubiger nach dem Verhältnis ihrer Gesamtforderungen nur teilweise zum Zuge, und zwar im Hinblick auf das damals noch über das Vermögen der verpflichteten Partei anhängige Ausgleichsverfahren einige Gläubiger bedingt im Sinne des § 12 Abs 1 und 3 AO, eine betreibende Partei (Sozialversicherung) hingegen unbedingt und wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Verteilungsbeschlusses der Sozialversicherung der Zuweisungsbetrag ausgefolgt, während der Gesamtzuweisungsbetrag für die übrigen Zuweisungsgläubiger im Sinne des § 12 Abs 3 AO gerichtlich hinterlegt wird, hat die Sozialversicherung im Fall der Eröffnung des Anschlußkonkurses keinen Anspruch auf den den übrigen betreibenden Gläubigern zugewiesenen, gemäß § 12 Abs 3 AO hinterlegten Masseteil. Wird in der Folge der Anschlußkonkurs eröffnet, ist der den betreibenden Gläubigern bedingt nach § 12 Abs 3 AO zugewiesene Betrag in die Konkursmasse einzubeziehen, keinesfalls aber der Sozialversicherung auszufolgen oder sie an dem Ausfolgeverfahren zu beteiligen.Kommen aus dem Erlös einer veräußerten Sache im Hinblick auf die Gleichrangigkeit der Pfandrechte und die Unzulänglichkeit der Masse betreibende Gläubiger nach dem Verhältnis ihrer Gesamtforderungen nur teilweise zum Zuge, und zwar im Hinblick auf das damals noch über das Vermögen der verpflichteten Partei anhängige Ausgleichsverfahren einige Gläubiger bedingt im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins und 3 AO, eine betreibende Partei (Sozialversicherung) hingegen unbedingt und wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Verteilungsbeschlusses der Sozialversicherung der Zuweisungsbetrag ausgefolgt, während der Gesamtzuweisungsbetrag für die übrigen Zuweisungsgläubiger im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, AO gerichtlich hinterlegt wird, hat die Sozialversicherung im Fall der Eröffnung des Anschlußkonkurses keinen Anspruch auf den den übrigen betreibenden Gläubigern zugewiesenen, gemäß Paragraph 12, Absatz 3, AO hinterlegten Masseteil. Wird in der Folge der Anschlußkonkurs eröffnet, ist der den betreibenden Gläubigern bedingt nach Paragraph 12, Absatz 3, AO zugewiesene Betrag in die Konkursmasse einzubeziehen, keinesfalls aber der Sozialversicherung auszufolgen oder sie an dem Ausfolgeverfahren zu beteiligen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 93/82
    Entscheidungstext OGH 15.09.1982 3 Ob 93/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0052061

Dokumentnummer

JJR_19820915_OGH0002_0030OB00093_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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