RS OGH 1982/9/15 3Ob14/79, 3Ob93/82

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Veröffentlicht am 14.02.1979
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Norm

AO §12 Abs1
KO §12 Abs3
  1. AO § 12 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Der auf ein gemäß § 12 Abs 1 AO erloschenes Absonderungsrecht entfallende Erlös einer vor oder nach der Konkurseröffnung durchgeführten Verwertung fällt in die Konkursmasse. Er ist in diese ohne Anmelden von amtswegen einzubeziehen.Der auf ein gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AO erloschenes Absonderungsrecht entfallende Erlös einer vor oder nach der Konkurseröffnung durchgeführten Verwertung fällt in die Konkursmasse. Er ist in diese ohne Anmelden von amtswegen einzubeziehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 14/79
    Entscheidungstext OGH 14.02.1979 3 Ob 14/79
    Veröff: EvBl 1979/141 S 399
  • 3 Ob 93/82
    Entscheidungstext OGH 15.09.1982 3 Ob 93/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0052040

Dokumentnummer

JJR_19790214_OGH0002_0030OB00014_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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