Norm: KO §103 Abs1ZPO §45
Rechtssatz: § 103 Abs. 1 KO normiert keine Verpflichtung eines Gläubigers, Urkunden bereits mit der Anmeldung vorzulegen. Die Anerkennung durch den Masseverwalter erst nach Vorlage von Urkunden gebietet daher nicht die Anwendung des § 45 ZPO. Entscheidungstexte 3 R 216/96y Entscheidungstext OLG Wien 18.11.1996 3 R 216/96y ... mehr lesen...
Norm: ZPO §84 IIKO §103 Abs1KO §104
Rechtssatz: Stellt das Konkursgericht eine mangelhafte Forderungsanmeldung nicht zur Verbesserung zurück, dann kann der Masseverwalter auch noch im Prüfungsprozess die mangelnde Substantiierung und Konkretisierung der geltend gemachten Forderung in der Anmeldung einwenden. Dieser Mangel kann nicht durch ergänzendes Vorbringen im Prozess, sondern nur durch eine neuerliche, den Erfordernissen nach § 103 KO ents... mehr lesen...
Norm: KO §103 Abs1
Rechtssatz: Durch diese Bestimmung soll auch am Konkursverfahren Beteiligten, insbesondere dem Masseverwalter und dem Gemeinschuldner, die Möglichkeit gegeben werden, sich sachgemäß über den Bestand der angemeldeten Forderungen zu unterrichten, um bei der Prüfungstagsatzung in der Lage zu sein, sich über Bestand und Rangordnung der Forderungen richtig zu äußern (so schon 5 Ob 307, 308/83). Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: KO §103 Abs1KO §110
Rechtssatz: Lediglich dem Masseverwalter gegenüber (im Korrespondenzweg) gemachte Mitteilungen vermögen die nach dem Gesetz in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung zu machenden Angaben nicht zu ersetzen. Entscheidungstexte 5 Ob 307/83 Entscheidungstext OGH 28.06.1983 5 Ob 307/83 9 ObS 12/92 Entscheidungs... mehr lesen...
Die Klägerin behauptet, sie habe dem Beklagten im Rahmen ihres Immobilienmaklergewerbes den Ankauf des Hauses in X vermittelt. Da der Beklagte die Kaufvereinbarung vom 31. Juli 1976 infolge Zahlungsunfähigkeit nicht eingehalten habe, begehrt sie von ihm nicht nur die vereinbarte Käufer-, sondern auch die ihr dadurch entgangene Verkäuferprovision in der Gesamthöhe von 99 120 S samt Anhang. Der Beklagte wendete ein, er habe sich nur unter der Voraussetzung zum Ankauf des fraglichen Ha... mehr lesen...
Norm: IO §103 Abs1IO §110 Abs1KO §103 Abs1
Rechtssatz: Die Forderungsanmeldung hat ähnliche Aufgaben wie eine Klage; ihr Inhalt ist den Erfordernissen des § 226 ZPO ähnlich. Entscheidungstexte 5 Ob 254/71 Entscheidungstext OGH 13.10.1971 5 Ob 254/71 Veröff: SZ 44/160 = EvBl 1972/134 S 241 5 Ob 302/79 Entscheidungstext OGH 20.03.1979... mehr lesen...