RS OGH 1983/6/28 5Ob307/83 (5Ob308/83), 9ObS12/92, 8Ob71/18a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1983
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Norm

KO §103 Abs1
KO §110

Rechtssatz

Lediglich dem Masseverwalter gegenüber (im Korrespondenzweg) gemachte Mitteilungen vermögen die nach dem Gesetz in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung zu machenden Angaben nicht zu ersetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0065451

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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