TE OGH 2018/5/29 8Ob71/18a

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Veröffentlicht am 29.05.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. J*****, vertreten durch MMag. Dr. Sybille Novak, Rechtsanwältin in Wien als Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. K***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der R***** AG, *****, wegen Feststellung einer Konkursforderung (Streitwert: 442.553,34 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 16. März 2018, GZ 3 R 10/18i-34, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Ansicht des Klägers, die Zurückziehung der Bestreitung der Forderungsanmeldung durch den Masseverwalter bedeute, dass die Forderungsanmeldung ordnungsgemäß gewesen sei, verkennt, dass die Wiederaufnahmeklage des Masseverwalters, auf die sich der Kläger selbst stützt, die Forderungsfeststellung im Konkurs erfolgreich aufgehoben hat (Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 109 KO Rz 6; Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, InsR4 § 109 KO Rz 41; Jelinek, Fasching-FS, 245, 255). Andernfalls wäre, läge hier aufgrund eines nachträglichen Anerkenntnisses des Masseverwalters eine Forderungsfeststellung vor, der Rechtsweg mangels Bestreitung unzulässig (Konecny aaO § 110 KO Rz 8; Kodek aaO § 110 KO Rz 14, je mwN).

2. Der Kläger hält der Auffassung des Rekursgerichts, die Übermittlung von Unterlagen an den Beklagten im Korrespondenzweg „nach der Prüfungstagsatzung und außerhalb des eigentlichen Insolvenzverfahrens“ saniere nicht die unzureichend konkretisierte Forderungsanmeldung, bloß entgegen, es sei gängige Praxis, dem Masseverwalter Unterlagen direkt zuzustellen.

Dabei lässt der Kläger die Argumentation der zweiten Instanz außer Acht, dass nach dem hier noch anzuwendenden § 104 Abs 5 KO nicht nur dem Masseverwalter, sondern auch allen anderen am Konkursverfahren Beteiligten die Gelegenheit zur Einsicht in die Anmeldungen und deren Beilagen zu gewähren ist. Die Schlussfolgerung des Rekursgerichts, dass schon aus diesem Grund lediglich dem Masseverwalter gegenüber (im Korrespondenzweg) gemachte Mitteilungen die nach dem Gesetz in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung zu machenden Angaben nicht zu ersetzen vermögen (RIS-Justiz RS0065451; 5 Ob 307, 308/83), ist nicht korrekturbedürftig. Mit der die angefochtene Entscheidung selbständig tragenden Hilfsbegründung, dass die Unterlagen zu spät übermittelt wurden (vgl Kodek aaO § 110 KO Rz 69), setzt sich der Rechtsmittelwerber schließlich überhaupt nicht auseinander (RIS-Justiz RS0118709).

3. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers zeigt daher insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO auf.

Textnummer

E121964

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00071.18A.0529.000

Im RIS seit

11.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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