RS OGH 1984/1/24 4Ob4/84, 8Ob31/95, 8Ob153/98b, 8Ob269/98m, 8Ob174/98s, 8Ob310/99t, 8Ob288/99g, 8Ob1

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Veröffentlicht am 24.01.1984
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Norm

KO §103 Abs1

Rechtssatz

Durch diese Bestimmung soll auch am Konkursverfahren Beteiligten, insbesondere dem Masseverwalter und dem Gemeinschuldner, die Möglichkeit gegeben werden, sich sachgemäß über den Bestand der angemeldeten Forderungen zu unterrichten, um bei der Prüfungstagsatzung in der Lage zu sein, sich über Bestand und Rangordnung der Forderungen richtig zu äußern (so schon 5 Ob 307, 308/83).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065449

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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