RS OGH 2006/7/4 3R216/96y, 8Ra79/06f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1996
beobachten
merken

Rechtssatz

§ 103 Abs. 1 KO normiert keine Verpflichtung eines Gläubigers, Urkunden bereits mit der Anmeldung vorzulegen. Die Anerkennung durch den Masseverwalter erst nach Vorlage von Urkunden gebietet daher nicht die Anwendung des § 45 ZPO.Paragraph 103, Absatz eins, KO normiert keine Verpflichtung eines Gläubigers, Urkunden bereits mit der Anmeldung vorzulegen. Die Anerkennung durch den Masseverwalter erst nach Vorlage von Urkunden gebietet daher nicht die Anwendung des Paragraph 45, ZPO.

Entscheidungstexte

  • 3 R 216/96y
    Entscheidungstext OLG Wien 18.11.1996 3 R 216/96y
  • 8 Ra 79/06f
    Entscheidungstext OLG Wien 04.07.2006 8 Ra 79/06f
    § 103 Abs.1 KO normiert keine Verpflichtung eines Gläubigers, Urkunden bereits mit der Anmeldung vorzulegen. Die Anerkennung durch den Masseverwalter erst nach Vorlage von Urkunden gebietet daher nicht die Anwendung des § 45 ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000149

Dokumentnummer

JJR_19961118_OLG0009_00300R00216_96Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten