Norm
KO §103 Abs1Rechtssatz
§ 103 Abs. 1 KO normiert keine Verpflichtung eines Gläubigers, Urkunden bereits mit der Anmeldung vorzulegen. Die Anerkennung durch den Masseverwalter erst nach Vorlage von Urkunden gebietet daher nicht die Anwendung des § 45 ZPO.Paragraph 103, Absatz eins, KO normiert keine Verpflichtung eines Gläubigers, Urkunden bereits mit der Anmeldung vorzulegen. Die Anerkennung durch den Masseverwalter erst nach Vorlage von Urkunden gebietet daher nicht die Anwendung des Paragraph 45, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000149Dokumentnummer
JJR_19961118_OLG0009_00300R00216_96Y0000_001