Begründung: Im Oktober 1998 eröffnete die Klägerin bei der Beklagten ein Nummernkonto, über das in weiterer Folge Wertpapiergeschäfte abgewickelt wurden. In dieser Hinsicht wurde der Beklagten ein Vermögensverwaltungsauftrag erteilt. Nach dem nur rudimentär erhobenen Kundenprofil sollten „variable Erträge“ erzielt werden. Die Auswahl der Wertpapiere und die Zusammensetzung des Portfolios bestimmte in erster Linie der zuständige Mitarbeiter der Beklagten. Die Veranlagung erfolgte übe... mehr lesen...
Begründung: Die erstbeklagte Partei wurde am 25. August 1997 unter der Firma C***** AG gegründet. Unternehmensgegenstand war die Wertpapiervermittlung, Vermögensverwaltung und Vermögensberatung. Der Zweitbeklagte war bis 5. August 2004 Vorstandsmitglied des aus dreigliedrigen Vorstands und zeitweilig auch Vorstandsvorsitzender. Mit Hauptversammlungsbeschluss vom 7. Dezember 2004 wurde die erstbeklagte Partei aufgelöst; sie befindet sich in Abwicklung. Die A***** GmbH (in der Folge n... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 30. 6. 1992 280 Stück "Genussrechte" an der beklagten Partei im Nominale von S 10.000,-- zum Ausgabekurs von 107,5 % und bezahlte hiefür S 3,010.000,--. Diese Genussbeteiligung wurde vom Kläger mit Schreiben vom 8. 5. 2001 zum 31. 12. 2001 aufgekündigt. Dem Kaufvertrag lagen die dem Urteil als integrierender Bestandteil angeschlossenen "Bedingungen für die Ausgabe von Genussrechten" (im Folgenden kurz: AGB) zugrunde, dere... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger nahmen bei der Zweitbeklagten zum Erwerb von je 41 von der Erstbeklagten herausgegebenen Gewinnscheinen je ein Darlehen auf und schlossen zu deren Besicherung je einen Lebensversicherungsvertrag ab. Bis zum 8.6.1993 zahlte die Erstklägerin S 114.247,28, der Zweitkläger S 114.551,78 an Darlehensrückzahlungen und Versicherungsprämien an die Zweitbeklagte. Die Erstbeklagte gab in den Jahren 1989 und 1990 Gewinnscheine zum Nominale von S 10.000 samt... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIf7bABGB §1295 IIf7fABGB §1295 IIf7gABGB §1299 EABGB §1299 GBörseG allgBörseG §80KMG allgKMG §11 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Prospekthaftung im allgemeinen Zivilrecht beruht auf einer Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo. Insbesondere den Emittenten treffen gegenüber dem Publikum Informationspflichten, die den vorvertraglichen Aufklärungspflichten entsprechen. Auch die den Emittenten nach § 11 Abs 1 Z 1 KMG treff... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIf7bABGB §1295 IIf7fABGB §1295 IIf7gABGB §1299 EABGB §1299 GBörseG allgBörseG §80KMG allgKMG §11 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Prospekthaftung im allgemeinen Zivilrecht beruht auf einer Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo. Insbesondere den Emittenten treffen gegenüber dem Publikum Informationspflichten, die den vorvertraglichen Aufklärungspflichten entsprechen. Auch die den Emittenten nach § 11 Abs 1 Z 1 KMG treff... mehr lesen...