Norm
KMG §8 Abs2Rechtssatz
Die Prüfung durch den Prospektkontrollor soll nach § 8 Abs 2 KMG 1991 sicherstellen, dass die im Prospekt enthaltenen Angaben zur Veranlagung richtig und vollständig sind, sodass ein Anleger seine Investitionsentscheidung danach ausrichten kann. Ein Verlust, den ein Anleger erleidet, der gar nicht auf die im Prospekt enthaltenen Angaben zur Veranlagung vertraut hat, ist damit nicht vom Schutzzweck des § 8 KMG 1991 erfasst. Daraus ergibt sich, dass nur ein Vertrauen auf die im Prospekt enthaltenen Angaben zur Veranlagung, nicht aber ein Vertrauen auf den Kontrollvermerk eine Haftung des Prospektkontrollors nach § 11 Abs 1 KMG 1991 begründen kann.Die Prüfung durch den Prospektkontrollor soll nach Paragraph 8, Absatz 2, KMG 1991 sicherstellen, dass die im Prospekt enthaltenen Angaben zur Veranlagung richtig und vollständig sind, sodass ein Anleger seine Investitionsentscheidung danach ausrichten kann. Ein Verlust, den ein Anleger erleidet, der gar nicht auf die im Prospekt enthaltenen Angaben zur Veranlagung vertraut hat, ist damit nicht vom Schutzzweck des Paragraph 8, KMG 1991 erfasst. Daraus ergibt sich, dass nur ein Vertrauen auf die im Prospekt enthaltenen Angaben zur Veranlagung, nicht aber ein Vertrauen auf den Kontrollvermerk eine Haftung des Prospektkontrollors nach Paragraph 11, Absatz eins, KMG 1991 begründen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135403Im RIS seit
12.06.2025Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025