Norm: BAO §20GrEStG §9 Z1
Rechtssatz: Es liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (§ 20 BAO), welchen Gesamtschuldner sie zur Leistung heranzieht. Entscheidungstexte 1 Ob 126/00m Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 126/00m European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114439 Dokumentnummer J... mehr lesen...
Norm: GrEStG §9
Rechtssatz: Die Nachversteuerung nach § 9 Abs 2 GrEStG 1955 ist zwar materiell eine Nacherhebung der Steuer, formell aber ein besonderer Steuerfall; als Steuerschuldner der Nachsteuer kann daher nur der Veräußerer angesehen werden. Entscheidungstexte 1 Ob 617/95 Entscheidungstext OGH 23.10.1995 1 Ob 617/95 European... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile sind seit 24. November 1962 verheiratet. Aus der Ehe entstammen vier Kinder, zwei sind noch nicht selbsterhaltungsfähig. Die häusliche Gemeinschaft wurde durch Auszug des Beklagten aus der Ehewohnung am 8. April 1990 aufgehoben. Eine vom Beklagten am 17. April 1990 eingebrachte Scheidungsklage wurde von ihm am 11. März 1991 unter Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen. In diesem Verfahren wurde dem Beklagten mit Beschluss des Erstgerichtes vom 2... mehr lesen...
Norm: ABGB §90ABGB §140 BaEStG §9
Rechtssatz: Die Bildung einer Investitionsrücklage und ihre Auflösung ändern nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Vom Bruttoeinkommen ist nicht die tatsächlich bezahlte sondern die zu bezahlende Einkommenssteuer in Abzug zu bringen. Entscheidungstexte 1 Ob 535/92 Entscheidungstext OGH 18.03.1992 1 Ob 535/92 Veröff... mehr lesen...
Norm: EStG 1972 §9
Rechtssatz: Die Bildung einer Investitionsrücklage nach § 9 EStG wirkt sich steuerlich als vorweggenommener Investitionsfreibetrag aus. Entscheidungstexte 1 Ob 535/92 Entscheidungstext OGH 18.03.1992 1 Ob 535/92 Veröff: JBl 1992,702 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057897 ... mehr lesen...
Norm: EStG §4EStG §9 Z4
Rechtssatz: Die Kosten der Kraftwagenbenutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können auch bei Zahnärzten Betriebsausgaben dargestellten, wenn es sich um verhältnismäßig große Entfernungen handelt. Veröff: NJW 1953,440 mit Anmerkung Schlagworte *D*, SW: Auto European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0103308 Dokumentnum... mehr lesen...
Norm: EStG §9EStG §12 Z1
Rechtssatz: BFH 6.3.1952, IV 28/52 Der BFH schließt sich der vom RFH in RStBl 1937,455 vertretenen Auffassung, daß die Kosten zur Erlangung des Doktortitels grundsätzlich nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung sind, an. Entscheidungstexte Nr 28/52 Entscheidungstext BFH (D) 06.03.1952 Nr 28/52 Veröff: JZ 1952,730 ... mehr lesen...