RS OGH 1992/3/18 1Ob535/92, 1Ob2082/96z, 3Ob503/96, 3Ob89/97b, 3Ob194/97v, 7Ob52/98t, 6Ob221/05a, 3O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1992
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Norm

ABGB §90
ABGB §140 Ba
EStG §9

Rechtssatz

Die Bildung einer Investitionsrücklage und ihre Auflösung ändern nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Vom Bruttoeinkommen ist nicht die tatsächlich bezahlte sondern die zu bezahlende Einkommenssteuer in Abzug zu bringen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 535/92
    Entscheidungstext OGH 18.03.1992 1 Ob 535/92
    Veröff: JBl 1992,702
  • 1 Ob 2082/96z
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2082/96z
    nur: Vom Bruttoeinkommen ist nicht die tatsächlich bezahlte sondern die zu bezahlende Einkommenssteuer in Abzug zu bringen. (T1)
  • 3 Ob 503/96
    Entscheidungstext OGH 21.02.1996 3 Ob 503/96
    Auch; nur: Die Bildung einer Investitionsrücklage und ihre Auflösung ändern nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. (T2) Veröff: SZ 69/33
  • 3 Ob 89/97b
    Entscheidungstext OGH 21.05.1997 3 Ob 89/97b
    nur T2
  • 3 Ob 194/97v
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 194/97v
    nur T2
  • 7 Ob 52/98t
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 7 Ob 52/98t
    Vgl auch
  • 6 Ob 221/05a
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 221/05a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die durch die Privatentnahmen der Klägerin finanzierten Auslagen (Hauskredit, Betriebskosten der Ehewohnung, Pkw-Kosten, Gehalt der Köchin, Wirtschaftsgeld, Unterhalt der Kinder, private Lebensführung) stehen - mit Ausnahme der (betrieblich bedingten) Pkw-Kosten - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem nunmehr die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bildenden Unternehmen. (T3)
  • 3 Ob 134/10t
    Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 134/10t
    Auch; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009428

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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