Anlässlich einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde u.a. festgestellt, dass die beschwerdeführende GmbH mit Abtretungsvertrag vom 1. Oktober 1992 und Vertrag vom 16. Juni 1993 (die Beschwerdeführerin ermittelte ihren Gewinn zunächst nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, welches den Zeitraum 1. Juli bis 30. Juni umfasste, im Jahr 1994 ging die Beschwerdeführerin auf den 31. Dezember jeden Jahres als Bilanzstichtag über) Antei... mehr lesen...
In ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 1989 erklärte die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden AG (die MB GmbH, welche nach Umwandlung in eine AG im Jahr 1995 als übertragende Gesellschaft im Jahr 1996 mit der M Beteiligungsgesellschaft, deren Firmenwortlaut in der Folge auf denjenigen der beschwerdeführenden AG geändert wurde, als übernehmender Gesellschaft verschmolzen worden war) unter anderem einen steuerfreien Gewinn aus der Veräußerung einer internationalen Schach... mehr lesen...
In ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 1989 erklärte die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden AG (die MB GmbH, welche nach Umwandlung in eine AG im Jahr 1995 als übertragende Gesellschaft im Jahr 1996 mit der M Beteiligungsgesellschaft, deren Firmenwortlaut in der Folge auf denjenigen der beschwerdeführenden AG geändert wurde, als übernehmender Gesellschaft verschmolzen worden war) unter anderem einen steuerfreien Gewinn aus der Veräußerung einer internationalen Schach... mehr lesen...
Im Zuge einer bei der beschwerdeführenden GmbH durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer u.a. folgende Feststellung (Tz 21 des BP-Berichtes vom 26. März 2001): Mit Abtretungsverträgen vom 13. September 1994 habe die Beschwerdeführerin Geschäftsanteile an der L-GmbH erworben, und zwar einen 84%igen Geschäftsanteil (Kaufpreis 1,6 Mio S) und einen 15%igen Geschäftsanteil. Am 20. Dezember 1994 habe die Beschwerdeführerin eine Gesellschaftereinlage von 25 Mio S g... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/15/0186 E 6. Juli 2006 RS 3 Stammrechtssatz Der Teilwert einer Beteiligung ist in der Regel durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln (vgl das hg Erkenntnis vom 9. September 2004, 2001/15/0073). Dabei sind grundsätzlich etwa auch die in den Fachgutachten des... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/13/0206 E 24. Februar 1999 VwSlg 7362 F/1999 RS 2
(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Auch bei Sanierungsmaßnahmen ist der Wert der Beteiligung erst dann als gemindert anzusehen, wenn die weitere Entwicklung erkennen lässt, dass den Belebungsmaßnahmen der Erfolg versagt bleiben wird (Hinweis E 29.4.1992... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/15/0186 E 6. Juli 2006 RS 1 Stammrechtssatz Für die Bewertung im Falle der Wertminderung ist entscheidend, dass diese Wertminderung einerseits bereits am Bilanzstichtag vorhanden gewesen und andererseits dem Unternehmer bis zur Bilanzerstellung bekannt geworden ist (Hinweis E 22. Oktober 2002, 96/14/0106, E 27. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/15/0186 E 6. Juli 2006 RS 4
(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Bei der Bewertung einer Beteiligung ist auch ein Vorteil zu berücksichtigen, welcher dem Unternehmen des Anteilseigners aus der beherrschenden Stellung gegenüber der Tochtergesellschaft zukommt. So führt das Fachgutachten des Institutes d... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z1;EStG 1988 §6 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/13/0037 E 10. August 2005 RS 1 Stammrechtssatz Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung, dass die Anschaffungskosten dem Teilwert entsprechen, weil von einem Kaufmann angenommen werden kann, dass er - Fehlmaßnahmen ausgenommen - grundsätzlich ni... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z2 lita;
Rechtssatz: Im Falle einer Beteiligung ergibt sich der Ansatz eines niedrigeren Teilwertes beispielsweise daraus, dass die Anschaffung der Beteiligung eine Fehlmaßnahme gewesen ist, welche etwa dann vorliegt, wenn nach der Anschaffung Umstände objektiver Natur hervortreten, die den vereinbarten Anschaffungspreis als überhöht erscheinen lasse... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §6 Z1;EStG 1972 §6 Z2;EStG 1988 §113 Abs1;EStG 1988 §6 Z1;EStG 1988 §6 Z2 lita;KStG 1988 §10 Z5;
Rechtssatz: Die gesetzlichen Bestimmungen des bis einschließlich 1988 anzuwendenden § 6 Z. 2 EStG 1972 und des ab 1989 anzuwendenden § 6 Z. 2 lit. a EStG 1988 enthielten und enthalten im Wesentlichen gleichlautend die Regelung, dass hinsichtlich des nicht ab... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z2 lita;
Rechtssatz: Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gesellschafterzuschüsse und zwar auch solche zur Abdeckung von Verlusten zunächst zu aktivieren sind und erst in der Folge allenfalls zu untersuchen ist, ob eine Abschreibung der Beteiligung auf den niedrigeren Teilwert zu erfolgen hat (Hinweis E 29. April 1992, ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z1;EStG 1988 §6 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/13/0033 E 30. September 1998 RS 6 Stammrechtssatz Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen; dieser Nachweis bzw Glaubhaftmachung muß sich auch auf die Umstände beziehen, aufgr... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z2 lita;KStG 1988 §10 Z5;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht, dass der in § 10 Z. 5 KStG 1988 enthaltene Hinweis auf § 6 Z. 2 lit. a EStG 1988 lediglich eine erläuternde Verweisung zur Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert darstellt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2007:20021400... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/15/0186 E 6. Juli 2006 RS 2 Stammrechtssatz Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert hat zur Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachweist oder doch wenigstens glaubhaft macht; dieser Nachweis bzw diese Glaubhaftmachung muss sich auch auf die Umstände beziehen, auf ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/15/0186 E 6. Juli 2006 RS 3 Stammrechtssatz Der Teilwert einer Beteiligung ist in der Regel durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln (vgl das hg Erkenntnis vom 9. September 2004, 2001/15/0073). Dabei sind grundsätzlich etwa auch die in den Fachgutachten des... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/13/0206 E 24. Februar 1999 VwSlg 7362 F/1999 RS 2
(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Auch bei Sanierungsmaßnahmen ist der Wert der Beteiligung erst dann als gemindert anzusehen, wenn die weitere Entwicklung erkennen lässt, dass den Belebungsmaßnahmen der Erfolg versagt bleiben wird (Hinweis E 29.4.1992... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/15/0186 E 6. Juli 2006 RS 4
(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Bei der Bewertung einer Beteiligung ist auch ein Vorteil zu berücksichtigen, welcher dem Unternehmen des Anteilseigners aus der beherrschenden Stellung gegenüber der Tochtergesellschaft zukommt. So führt das Fachgutachten des Institutes d... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z1;EStG 1988 §6 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/13/0037 E 10. August 2005 RS 1 Stammrechtssatz Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung, dass die Anschaffungskosten dem Teilwert entsprechen, weil von einem Kaufmann angenommen werden kann, dass er - Fehlmaßnahmen ausgenommen - grundsätzlich ni... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z1;EStG 1988 §6 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/13/0037 E 10. August 2005 RS 1 Stammrechtssatz Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung, dass die Anschaffungskosten dem Teilwert entsprechen, weil von einem Kaufmann angenommen werden kann, dass er - Fehlmaßnahmen ausgenommen - grundsätzlich ni... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z2 lita;
Rechtssatz: Im Falle einer Beteiligung ergibt sich der Ansatz eines niedrigeren Teilwertes beispielsweise daraus, dass die Anschaffung der Beteiligung eine Fehlmaßnahme gewesen ist, welche etwa dann vorliegt, wenn nach der Anschaffung Umstände objektiver Natur hervortreten, die den vereinbarten Anschaffungspreis als überhöht erscheinen lasse... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §6 Z1;EStG 1972 §6 Z2;EStG 1988 §113 Abs1;EStG 1988 §6 Z1;EStG 1988 §6 Z2 lita;KStG 1988 §10 Z5;
Rechtssatz: Die gesetzlichen Bestimmungen des bis einschließlich 1988 anzuwendenden § 6 Z. 2 EStG 1972 und des ab 1989 anzuwendenden § 6 Z. 2 lit. a EStG 1988 enthielten und enthalten im Wesentlichen gleichlautend die Regelung, dass hinsichtlich des nicht ab... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §6 Z1;EStG 1972 §6 Z2;EStG 1988 §113 Abs1;EStG 1988 §6 Z1;EStG 1988 §6 Z2 lita;KStG 1988 §10 Z5;
Rechtssatz: Die gesetzlichen Bestimmungen des bis einschließlich 1988 anzuwendenden § 6 Z. 2 EStG 1972 und des ab 1989 anzuwendenden § 6 Z. 2 lit. a EStG 1988 enthielten und enthalten im Wesentlichen gleichlautend die Regelung, dass hinsichtlich des nicht ab... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z2 lita;
Rechtssatz: Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gesellschafterzuschüsse und zwar auch solche zur Abdeckung von Verlusten zunächst zu aktivieren sind und erst in der Folge allenfalls zu untersuchen ist, ob eine Abschreibung der Beteiligung auf den niedrigeren Teilwert zu erfolgen hat (Hinweis E 29. April 1992, ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z1;EStG 1988 §6 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/13/0033 E 30. September 1998 RS 6 Stammrechtssatz Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen; dieser Nachweis bzw Glaubhaftmachung muß sich auch auf die Umstände beziehen, aufgr... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z1;EStG 1988 §6 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/13/0033 E 30. September 1998 RS 6 Stammrechtssatz Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen; dieser Nachweis bzw Glaubhaftmachung muß sich auch auf die Umstände beziehen, aufgr... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z2 lita;KStG 1988 §10 Z5;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht, dass der in § 10 Z. 5 KStG 1988 enthaltene Hinweis auf § 6 Z. 2 lit. a EStG 1988 lediglich eine erläuternde Verweisung zur Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert darstellt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2007:20021400... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der L. GmbH. Die L. GmbH betrieb ein Mineralölhandelsunternehmen und erklärte mit ihrer Körperschaftsteuererklärung für 1996 einen Bilanzverlust von rund 2,300.000 S. Aus der mit der Körperschaftsteuererklärung vorgelegten Vermögensübersicht und einer Beilage dazu ging eine passive Rechnungsabgrenzung in Höhe von 5,654.166 S für "Überlassung Know-how (59/60) für 1996 - 2001" hervor. Auf Vorhalt des Finanzam... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §5;EStG 1988 §6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/14/0112 E 29. April 2003 RS 2 Stammrechtssatz Die Gewinnrealisierung tritt mit Erbringung der Leistung ein. Bei Dauerschuldverhältnissen erfolgt sie pro rata temporis; die Gewinne werden bei solchen durch kontinuierliche Leistungserbringung gekennzeichneten Vertragsverhältnissen lauf... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §5;EStG 1988 §6;
Rechtssatz: Gewinne dürfen erst dann ausgewiesen werden, wenn sie realisiert sind. Gewinnrealisierung darf erst angenommen werden, wenn der Gewinn durch einen Umsatz verwirklicht, also die Leistung erbracht ist. Bei Veräußerungsgeschäften fällt der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht durch den Veräußerer und... mehr lesen...